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erstausttaung wohnung

16. Juli 2008 10:41 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag!

Meine Mutter 68 Rentnerin erhält Grundsicherung im Alter, da sie wenig Rente hat ( 765.-EUR).
Wegen unangemessener hohen Miete muss sie vom Sozialamt aus der Wohnung (nach 30 Jahren ) ausziehen. Nach langem suchen haben wir jetzt eine neue Wohnung gefunden.
Meine Mutter hat sich vor 30 Jahren von meinem Vater getrennt und ist mit mir zusammen zu Ihren Eltern in die Wohnung eingezogen.Die eltern sind dann verstorben und meine Mutter hat stillschweigend das Mietverhältnis übernommen, und auch das komplette mobilar der Wohnung ( 4-Zimmerwohnung )
Jetzt zieht sie in eine 1-Zimmerwohnung.
Die möbel sind allesamt 30 jahre alt, sie hat seither nichts erneuert, bis auf einen neuen fernseher.
Aber die alten und großen Möbel passen vom Platz her gar nicht in die 1-ZImmerwohnung.
Anstatt einem Bett braucht sie jetzt eine schlafcouch, der große Esstisch für 6personen hat auch keinen platz mehr, auch hier bräuchte sie etwas kleineres.
Hat sie hier recht auf erstaustattung der Wohnung? genaugenommen hat sie ja die Möbel nie gekauft,sie gehörten ja den verstorbenen Eltern.
Desweiteren bleibt der Elektroherd in der Wohnung, da er damals mietvermietet wurde. Die neue Wohnung hat keine Einbauküche.Einen Kühlschrank hat meine Mutter. Können wir einen neuen Elektroherd beantragen? Wieviel Geld erhält mann eingentlich vom Amt für eine erstaustattung?
Da m Mutter die gesetzt.Kündigungsfrist nicht einhalten kann, (zieht zum 01.09.2008 aus ) muss sie aber für den Monat September noch 200.-E an den alten Mieter bezahlen. Können wir das auch beim Sozialamt irgendwie geltend machen?
Für Ihre Mühe im voraus besten Dank

16. Juli 2008 | 13:04

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Die Rechtsgrundlage für die Erstausstattung der Wohnung findet sich §§ 42 Nr. 3 , 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII . Deren Notwendigkeit kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person aus welchen Gründen auch immer über keine entsprechenden Gegenstände verfügt. Die Gegenstände, die benötigt (und bewilligt) werden, hängen immer von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, weshalb keine feste Summe an zur Verfügung stehendem Geld genannt werden kann.

Auch wenn Ihre Mutter die bisherige Wohnungseinrichtung nicht selbst gekauft hat, ist davon auszugehen, dass sie diese geerbt und somit Eigentümerin ist. Wenn jetzt neue Möbel und Elektrogeräte beantragt werden, wird das Sozialamt zu prüfen haben, ob eine Notwendigkeit von deren Anschaffung besteht. Im Hinblick auf Esstisch und Herd ist aber wohl von einer solchen auszugehen.

Bezüglich der Miete für September sollte ebenfalls Kontakt mit dem Sozialamt aufgenommen werden, denn der Auszug erfolgt ja aufgrund dessen Weisung. Wenn Sie nachweisen können, dass zum regulären Kündigungszeitpunkt keine angemessene Wohnung zu mieten war und durch den früheren Auszug Geld des Sozialamtes gespart werden kann, ist eine Übernahme möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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