Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Rechtsgrundlage für die Erstausstattung der Wohnung findet sich §§ 42 Nr. 3
, 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
. Deren Notwendigkeit kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person aus welchen Gründen auch immer über keine entsprechenden Gegenstände verfügt. Die Gegenstände, die benötigt (und bewilligt) werden, hängen immer von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, weshalb keine feste Summe an zur Verfügung stehendem Geld genannt werden kann.
Auch wenn Ihre Mutter die bisherige Wohnungseinrichtung nicht selbst gekauft hat, ist davon auszugehen, dass sie diese geerbt und somit Eigentümerin ist. Wenn jetzt neue Möbel und Elektrogeräte beantragt werden, wird das Sozialamt zu prüfen haben, ob eine Notwendigkeit von deren Anschaffung besteht. Im Hinblick auf Esstisch und Herd ist aber wohl von einer solchen auszugehen.
Bezüglich der Miete für September sollte ebenfalls Kontakt mit dem Sozialamt aufgenommen werden, denn der Auszug erfolgt ja aufgrund dessen Weisung. Wenn Sie nachweisen können, dass zum regulären Kündigungszeitpunkt keine angemessene Wohnung zu mieten war und durch den früheren Auszug Geld des Sozialamtes gespart werden kann, ist eine Übernahme möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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