Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Auftraggeber der abmahnenden Kanzlei um denselben Auftraggeber handelt, der zuvor bereits eine Abmahnung veranlasst hat.
Ein Betrug setzt nach § 263 StGB
voraus,
dass Ihre Tochter in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt hat, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Alleine schon die Verwendung eines eBay-Kontos, welches den – zumindest zur Zeit – falschen Namen enthält, könnte eine Vorspiegelung falscher Tatsachen darstellen. Zu diesem Zeitpunkt bestand wohl keine nachweisbare Absicht, eine Vermögensschädigung zu begehen. Durch das Unterschreiben mit dem Mädchennamen liegt dann aber eine Täuschung über Identität bzw. Aufrechterhaltung des Irrtums vor. Bei der Würdigung durch die Staatsanwaltschaft und später durch das Gericht im Hinblick auf das Merkmal der Absicht
kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei Ihrer Tochter wäre dabei zu berücksichtigen, dass sie bereits schon einmal eine Abmahnung erhalten hat. Es spricht dann Einiges dafür, dass Sie das alte Konto absichtlich verwendet hat, um gerade einer Vertragsstrafe aus dem Weg zu gehen.
Entscheidend wird aber sein, ob die Gegenseite bei dem Entdecken des Irrtums Strafanzeige erstatten wird. Möglich ist das allemal. Es kann aber auch sein, dass sie sich zunächst an Ihre Tochter wendet und sie zur Begleichung der Vertragsstrafe auffordert. Ein Verschweigen der wahren Identität ist also risikoreich. Den Irrtum jetzt aufzuklären, zöge keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich.
Eine Verpflichtung zur Einsendung des Personalausweises besteht nicht. Durch eine Weigerung Ihrer Tochter könnte die Gegenseite aber misstrauisch werden (falls sie dies nicht schon ist). Außerdem würde der Richter spätestens dann sagen, dass der Irrtum absichtlich aufrecht erhalten wurde.
In Anbetracht der vermutliche hohen Vertragsstrafe kann ich Ihrer Tochter dringend raten, einen Anwalt ihres Vertrauens aufzusuchen und sämtliche Möglichkeiten im Detail zu besprechen. Selbstverständlich steht Ihnen auch meine Kanzlei für die weitere Vertretung – soweit gewünscht – zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
Sehr geehrter Herr Timm,
es wurde nun die Anschrift des Bruders (diese ist korrekt und er weiß Bescheid) angegeben. Da die Anwaltsgebühren ja gezahlt wurden und bisher wohl noch nichts darauf hinweist, daß die "Identität" nicht korrekt ist - besteht noch Hoffnung, daß das mit dem Mädchennamen vielleicht nicht bemerkt wird...
Die Vertragsstrafe aus der erneuen Urheberrechtsverletzung wäre hoch - leider liegt keine Kopie vor und die Summe ist nicht mehr bekannt - 5000 oder 10.000 Euro - diese Summen werden ja für eine Kopie immer völlig überhöht angesetzt. Das Einschalten eines eigenen Anwaltes würde ja zusätzliche Kosten verursachen - in welcher Höhe ungefähr? Wenn der "Irrtum" jetzt aufgeklärt würde, käme sicher alles raus - und eine Zahlung ist eigentlich nicht möglich.
Wenn die Sache erst aufgeklärt würde, wenn der Anwalt weiter nachforscht und es praktisch zu heiß wird - wäre eine Aufklärung dann auch noch straffrei ? - zumindes bevor hier eine Anzeige angedroht wird ? Diese wird ja doch sicher vorab angedroht, oder?
Wer würde eine solche Anzeige aufgeben - die RA-Kanzlei oder die betroffene Firma (Hersteller der Hefte?)
Wie teuer käme eine weiterführende Beratung bei Ihnen?
Sehr geerhrte(r) Ratesuchende(r),
nach Ihrer aktuellen Schilderung ist es noch unwahrscheinlicher, dass die wahre Identität Ihrer Tochter bekannt wird. Ein Restrisiko bleibt indes.
Es kann davon ausgegangen werden, dass durch Zahlung der Vertragsstrafe bei Aufdeckung der Identität und Androhung einer Strafanzeige strafrechtliche Konsequenzen abgewendet werden können. Eine Anzeige könnte aber erfolgen, um den Ermittlungsaufwand auf die Staatsanwaltschaft abzuwälzen. Die Anzeige würde im Namen und Vollmacht des Rechtsinhabers durch die RA-Kanzlei erfolgen.
Eine Erstberatung bemisst sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Bei Verbrauchern besteht eine Kappungsgrenze von 190,00 EUR. Sie können sich gerne über meine obengenannte Email-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichem Gruß
Timm