Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
ad 1)
Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung müssen Sie binnen Jahresfrist vorbringen. Die Beweislast dafür, daß Sie die Jahresfrist eingehalten haben, liegt bei Ihnen. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Fehler rechtzeitig bemängelt haben, ist die Abrechnung nicht mehr angreifbar, der Abrechnungszeitraum 2007 also erledigt.
ad 2)
Wenn der Vermieter Anlass hat, die gesamte Wohnung zu besichtigen, darf er das. Ihre Angaben geben dafür jedoch nichts her, wenn nur das Dach im Balkonbereich schafthaft ist.
ad 3)
Wenn die Mietvertragsparteien eine unrichtige Bezeichnung gewählt haben aber Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherpreisindex gemeint war, ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass dieser Index Grundlage für Mieterhöhungen sein soll.
Andernfalls wäre kein Index vereinbart worden, mit der Folge, dass der Vermieter die Miete an den Mietspiegel anpassen darf (20 % Mieterhöhung in 3 Jahren). Ob das für Sie günstiger wäre, müssten Sie ermitteln.
ad 4)
Sie müssen gar nichts bei der Hausverwaltung erreichen. Wenn der Vermieter eine Nachzahlung verlangt, muß er eine korrekte Abrechnung vorlegen. Macht er das nicht, sieht er kein Geld.
Eine korrekte Abrechnung können Sie im Übrigen nur gegen Ihren Vertragspartner durchsetzen, notfalls auch gerichtlich. Auf Diskussionen mit der Hausverwaltung müssen Sie sich nicht einlassen - die ist allein das Problem des Vermieters.
ad 5)
Wenn Sie die Nachzahlungen nicht leisten, kann der Vermieter diese einklagen. Dann wird gerichtlich geklärt, ob die Abrechnungen einen fälligen Anspruch begründeten - oder eben nicht.
Wenn Sie die Vorausszahlungen und die Mieterhöhung nicht zahlen, kann der Vermieter diese ebenfalls einklagen oder warten, bis ein zur Kündigung berechtigender Mietrückstand zusammengekommen ist. Dann wird, sofern Sie nicht ausziehen, im Räumungsklageverfahren ebenfalls geprüft, ob die Forderungen berechtigt waren - oder eben nicht.
ad 6)
Ja, dieses Recht haben Sie.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
s.g. hr. schwartmann,
erst mal danke für die rasche beantwortung.
muss ich die vom vermieter berechneten nachzahlungen für 2008 sowie die erhöhten vorauszahlungen nun unmittelbar bezahlen oder kann ich warten, bis er (bzw. die beauftragte hausverwaltung) eine korrekte abrechnung vorlegen? und dafür ist jedenfalls die getrennte und nachvollziehbare abrechnung von privatwohnungen und gewerbeeinheiten im haus notwendig. ist das so korrekt? (angeführt ist nur ein prozentsatz für unsere wohnung und die gesamtkosten für das haus; könnte die eigentümerversammlung diesen prozentsatz nach billigkeit bzw. im einvernehmen irgendwann mal festgelegt haben und ich als mieter müßte mich dann daran halten?)
wie hoch ist der zur kündigung berechtigende mietrückstand (2 monatsmieten)?
besten dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage - bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass lediglich *eine* Nachfrage vom Angebot umfasst sein kann.
Sie müssen die Nachzahlung und erhöhten Vorrauszahlungen nicht zahlen, solange der Vermieter keine korrekte Abrechnung vorlegt - dazu gehört auch, dass die Kosten für Gewerbegetriebe nachvollziehbar dargelegt und separat berechnet werden - die Angabe des Prozentsatzes reicht nicht aus, um einen fälligen Anspruch zu begründen.
Mit ftreundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt