Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Aus den §§ 3 ff BZRG
wird deutlich, dass bereits in das Bundeszentralregister im Kern nur Verurteilungen der Strafgerichte einzutragen sind. Verfahrenseinstellungen werden auch dann nicht dort aufgeführt, wenn Sie, wie in Ihrem Fall, gegen Auflagen erfolgen.
Das Führungszeugnis, gleich ob es nun das normale, das erweiterete, oder das für den öffentlichen Dienst betrifft, wird seinerseits aus dem Bundeszentralregister abgeleitet (§ 32 BZRG
).
Sofern demnach im Bundeszentralregister keine Eintragung vorgenommen wurde, ist auch im Führungszeugnis keine vorhanden.
Sie müssen sich also hinsichtlich der Vorlage des Führungszeugnisses keine Sorgen machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Strafverteidiger Matthias Düllberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Es steht 100 prozentig nichts in irgendeinem Führungszeugnis?
Man ist doch ein bisschen verunsichert,wenn man durchs www surft ,weil es so viele widersprüchliche Aussagen dazu gibt...
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Verunsicherung kann ich natürlich nachvollziehen, insbesondere da die Unterschiede und Zusammensetzungen der einzelnen Führungszeugnisse und des Bundeszentralregisters sich nicht jedermann auf den ersten Blick erschließen.
Sie können aber sicher sein, dass die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO
in keinem Führungszeugnis aufzufinden sein wird. Insoweit ist das Gesetz eindeutig und setzt eine Verurteilung voraus, die ja gerade nicht erfolgt ist.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt