Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Da Sie zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen verurteilt worden sind, wird ausnahmsweise gemäß § 32 Absatz 2 Nr. 5a
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Verurteilung in ein normales Führungszeugnis grundsätzlich nicht aufgenommen.
In einem erweiterten Führungszeugnis nach §§ 31 a
, 31 BZRG
sind mehr Verurteilungen ersichtlich, als in dem normalen Führungszeugnis. Dieses soll dem Schutz von Minderjährigen dienen, sodass bestimmte Verurteilungen offenbart werden, die in einem normalen Führungszeugnis nicht enthalten sind.
Die Verurteilungen, die ausnahmsweise im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt werden, sind gem § 32 V BZRG
folgende:
Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171
, 180a
, 181a
, 183
bis 184f
, 225
, 232
bis 233a
, 234
, 235
oder § 236
des Strafgesetzbuchs.
Hierbei handelt es sich um Sexualstraftaten, sowie Delikte, die die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit in einem besonderen Maße schützen (z.B. Misshandlung von Schutzbefohlenen, Menschenhandel, Kinderhandel).
Straftaten gegen das Betäubungsmittelschutzgesetz fallen jedoch nicht unter diese Kategorien. Somit wird eine Verurteilung unter 90 Tagessätze weder in das normale, noch in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden.
Ihre Sorgen sind insoweit unberechtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 25.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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