Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

einfache Frage zur Erbfolge und den Erbanteilen

20. März 2025 18:21 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Mutter (98 J.) ist im Februar diesen Jahres verstorben. Mein Vater ist bereits vor vielen Jahren verstorben.
Es gibt 2 Kinder aus dieser Ehe:
- 1. Sohn (2024 verstorben) - verheiratet, 1 volljährige Tochter
- 2. Sohn (ich)

Es liegt kein Testament vor. Das Erbe besteht aus Geld von Girokonten und Kapitalanlagen und einer kleinen landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker 1000qm).
Wie ist die Erbfolge, wer erbt welchen Anteil?
Erben die Enkelin (Tochter meines Bruders) und ich je zu 50%???
Wird der Acker im Grundbuch hälfitg auf uns beide eingetragen?

Vielen Dank!

20. März 2025 | 18:43

Antwort

von


(3187)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Ihre Mutter ist verstorben, und Ihr Vater ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Es gibt zwei Kinder aus der Ehe Ihrer Eltern: Ihr verstorbener Bruder und Sie.

Da Ihr Bruder bereits verstorben ist, tritt seine Tochter, also Ihre Nichte, an seine Stelle als Erbin. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben. Da Ihr Bruder nicht mehr lebt, erbt seine Tochter seinen Anteil.

Somit erben Sie und Ihre Nichte jeweils 50% des Nachlasses Ihrer Mutter. Dies umfasst sowohl das Geld von Girokonten und Kapitalanlagen als auch die landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Acker wird im Grundbuch hälftig auf Sie und Ihre Nichte eingetragen, da Sie beide zu gleichen Teilen erben.

Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine Erstberatung ist und andere, hier nicht bekannte Umstände die rechtliche Grundlage ändern können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Ergänzung vom Anwalt 20. März 2025 | 18:45

Der Acker würde dann hältig im Grundbuch stehen, wenn man die Änderung beantragen würde. Das sollte auch so erfolgen, der Antrag.

ANTWORT VON

(3187)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER