Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da kein Testament vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Ihre Mutter ist verstorben, und Ihr Vater ist bereits vor vielen Jahren verstorben. Es gibt zwei Kinder aus der Ehe Ihrer Eltern: Ihr verstorbener Bruder und Sie.
Da Ihr Bruder bereits verstorben ist, tritt seine Tochter, also Ihre Nichte, an seine Stelle als Erbin. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen erben. Da Ihr Bruder nicht mehr lebt, erbt seine Tochter seinen Anteil.
Somit erben Sie und Ihre Nichte jeweils 50% des Nachlasses Ihrer Mutter. Dies umfasst sowohl das Geld von Girokonten und Kapitalanlagen als auch die landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Acker wird im Grundbuch hälftig auf Sie und Ihre Nichte eingetragen, da Sie beide zu gleichen Teilen erben.
Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine Erstberatung ist und andere, hier nicht bekannte Umstände die rechtliche Grundlage ändern können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Der Acker würde dann hältig im Grundbuch stehen, wenn man die Änderung beantragen würde. Das sollte auch so erfolgen, der Antrag.