Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihnen Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst müsste in Ihrem Fall der genaue Inhalt des bereits bestehenden Testaments überprüft werden. Würde es sich dabei z.B. um ein gemeinschaftliches Testament zwischen den Eheleuten mit wechselbezüglichen Verfügungen handeln, könnte dieses u.U. nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt geändert werden.
Im Übrigen bestehen mehrere denkbare Gestaltungen, um eine Erbschaft vor dem Zugriff des Staates zu schützen. Denkbar wären z.B. die Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft, die Ausschlagung der Erbschaft durch die Enkelin, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die Vererbung von Schonvermögen u.a.
Die Festlegung, dass das Erbe ausschließlich zur Altersversorgung verwandt werden soll, könnte eine Verwertung des Erbes im Rahmen der Hartz 4 Bezüge jedoch nicht verhindern.
Welches in diesem konkreten Fall die günstigtse Gestaltungsmöglichkeit darstellen würde, kann im Rahmen dieser Plattform und ohne Kenntnis des Testamentswortlauts und der weiteren Gesamtumstände leider nicht beurteilt werden.
Ich empfehle der alten Dame daher dringend, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Überprüfung der Angelegenheit und u.U. mit einer anschließenden Testamentsgestaltung zu beauftragen. Nur so könnte gewährleistet werden, dass hier die günstigste, mögliche Gestaltung gewählt wird. Alleine sollten Sie, ohne entsprechende erbrechtliche Kenntnisse, nicht tätig werden. Gerne stehe auch ich Ihnen für eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Weckemann
Rechtsanwalt
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Marc Weckemann
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Sehr geehrter Herr Weckemann,
vielen Dank für die Antwort auf mein Anliegen.
Leider sind Sie auf den Halbbruder und die Neffen nicht eingegangen. Bestehen von der Seite im Todesfall eventuell Ansprüche auf Pflichtteile?
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Ruprecht.
Geschwister und deren Abkömmlinge zählen nicht zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Den Neffen würden demnach keine Pflichtteilsansprüche zustehen.
Der Halbruder gehört als Abkömmling zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Hier wird nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden (zumindest wenn sie nicht vor dem 1.7.1949 geboren sind). Sofern beim Eintritt des Erbfalls aber noch der Vater bzw. Sohn der Erblasserin am Leben ist, würden dem Halbruder der Enkelin dennoch keine Pflichtteilsansprüche zustehen.
Insoweit würden demnach wohl keine Pflichtteilsansprüche zu befürchten sein.
Im Übrigen verweise ich zu den möglichen Gestaltungen auf meine ursprüngliche Beantwortung der Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt