Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Auf Grund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass lediglich ein einfacher Diebstahl nach § 242 StGB
Ihnen zur Last gelegt werden wird.
Die Voraussetzungen eines besonders schweren Diebstahles liegen nicht vor.
Insbesondere waren die Gegenstände nicht durch besondere Schutzvorkehrungen gegen die Wegnahme gesichert.
Hierzu zählen nicht die Schutzvorrichtungen, die erst zur Wiedererlangung der Gegenstände dienen.
Um solche handelt es sich aber bei elektromagnetischen Sicherungsetiketten in Kaufhäusern, die ein Alarmsignal erst bei Verlassen des Geschäfts oder einer bestimmten Abteilung und damit in aller Regel erst nach Vollendung der Wegnahme auslösen.
Insofern liegt kein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor.
Auch ein Fall des Diebstahls mit Waffen oder einem anderen gefährlichen Werkzeug nach § 244 StGB
dürfte hier der Einschränkung unterliegen, dass die mitgeführten Gegenstände (Eisensäge, Schneidezangen) allenfalls zur Ermöglichung des Diebstahls mitgeführt wurden und nicht zur Überwindung von Gegenwehr Dritter.
Gleichwohl kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf dem ersten Blick nicht in Betracht.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
kommt nicht in Betracht, da genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.
Eine Einstellung nach § 153 StPO
wegen Geringfügigkeit scheidet offensichtlich auch aus, da zum einen die Schuhe einen Wert von € 125,00 hatten, zum anderen dürfte die Schuld auch nicht als gering eingestuft werden.
In Betracht käme höchstens eine Auflage oder Weisung und demnach eine Einstellung nach Erfüllung dieser, § 153 a StPO
Bei diesem Vorgehen wird das Verfahren zunächst vorläufig eingestellt und nach Erfüllung der Auflagen und Weisungen endgültig eingestellt.
Die öffentlichen Auflagen und Weisungen müssen so geschaffen und geeignet sein, damit das öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt wird.
Verfahrenshindernisse, die zur Einstellung berechtigen sind unter den von Ihnen geschilderten Umständen nicht zu erkennen.
Eine vorläufige Einstellung nach § 153 a StPO
würde der zweckmäßigen vereinfachten Verfahrenserledigung dienen, im Bereich der Kleinst- und mittleren Kriminalität.
In Ihrem Fall würde die Ersttäterschaft dafür sprechen, sofern Sie noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sind.
Eine Einstellung würde dann unter Auferlegung einer Auflage oder Weisung in Betracht kommen.
Frage 2)
Sofern keine Einstellung des Verfahren nach § 153 a StPO
erfolgt lässt der Tatbestand des Diebstahls den Erlass eines Strafbefehls zu.
Dies ist insbesondere dann Zweckmäßig, wenn der Sacherhalt zweifelsfrei feststeht, Sie ggf. die Tat sogar zugegeben haben.
Eine Entscheidung, ob durch Strafbefehl entschieden wird, oder eine öffentliche Anklage erfolgt, obliegt jedoch allein der Staatsanwaltschaft.
Frage 3)
Grundsätzlich herrscht eine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung.
Sofern Sie unentschuldigt fehlen, werden Sie zur Hauptverhandlung vorgeführt.
Sofern Sie sich durch einen Rechtsanwalt als Verteidiger vertreten lassen, besteht auch die Möglichkeit, eines Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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