Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen sehr gerne wie folgt beantworten:
Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie nach Erhalt des Strafbefehls 2 Wochen Zeit haben "Einspruch" gegen den Strafbefehl einzulegen.
§ 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
"Nach Einlegung des Einspruchs" wäre der normale Ablauf, dass eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet (höhere Strafe als im Strafbefehl ist möglich!).
Jedoch besteht auch die von Ihnen erwähnte Möglichkeit der "Verfahrenseinstellung". Insbesondere eine "Einstellung gegen Geldauflage" nach § 153a II StPO.
Nach Anklageerhebung kann das Gerichts das Verfahren gemäß § 153a II StPO nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und Zustimmung des Angeschuldigten "vorläufig einstellen". Endgültig wird das Verfahren dann erst nach Zahlung der Geldauflage eingestellt.
Bezüglich einer Einstellungsprognose ist, wie Sie selbst schon sagen, immer der konkrete Einzelfall entscheidend. Übermäßig häufig sind Einstellungen in diesem Verfahrensstadium allerdings nicht. Deutlich wahrscheinlicher wäre eine Einstellung vor Erlaß des Strafbefehls gewesen. Dennoch besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit einer Einstellung. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdings nicht allzu hoch.
Die Wahrscheinlichkeit steigt aber, wenn Sie Ersttäter sind und die Tagessatzanzahl im Strafbefehl im unteren Bereich angesiedelt ist.
Sie müssten dann zunächst aber "Einspruch" gegen den Strafbefehl einlegen.
Nach einem Einspruch wird Ihnen das Gericht jedoch nicht von sich aus eine Einstellung anbieten. d.h. Sie müssten selbst aktiv werden und bei Gericht eine Verfahrenseinstellung anregen. Vorliegend könnten Sie mit einer Zustimmung der StA rechnen, da diese im Vorfeld ja schon eine Bereitschaft zur Einstellung angedeutet hat. Ob das Gericht hiervon tatsächlich Gebrauch macht, hängt, wie oben beschrieben, vom Einzelfall ab (Ersttäter, Tagessatzanzahl). Gericht und StA müssen sich beide einig sein.
Warum das Verfahren nicht bereits im Ermittlungsverfahren von der StA eingestellt wurde, kann ich ohne Akteneinsicht, nur mutmaßen. So könnte es insbesondere an der dafür erforderlichen Zustimmung des Gerichts gescheitert sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
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Rechtsanwalt Marcel Blobel
Der Strafbefehl geht auf 40 TS, d.h. brauchte die Staatsanwaltschaft ja eigentlich keine Zustimmung des Gerichtes im Ermittlungsverfahren?
Nach Strafbefehlseinspruch aber schon?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre berechtigte Rückfrage!
Für eine Einstellung im Ermittlungsverfahren gelten die § 153 I StPO und § 153a I StPO.
Bei geringfügigen Vergehen kann das Verfahren auch "ohne eine gerichtliche Zustimmung" eingestellt werden (§ 153 I 2 StPO).
Hierbei geht es insbesondere um "Bagatelldelikte". Diesbezüglich darf es sich bei der Tat nicht um eine mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe handeln (z.B. einfacher Diebstahl ist ohne Zustimmung einstellbar; Nicht hingegen: Diebstahl mit Waffen, da hier das Mindestmaß erhöht wäre).
Nach Einlegung des Einspruchs wird die Zustimmung der StA aber durchaus benötigt. Siehe § 153a II StPO.
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