Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

eigentumswechsel

5. Januar 2015 09:12 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:19

ich habe grade meine vermietete ETW verkauft.Die Mieter haben bisher für 65qm Wohnraum und 40 qm Teileigentum EUR 600,00 +EUR 250,00 gezahlt, insgesamt
105 qm = 5,71 pro qm. Das Teileigentum wurde fast nicht genutzt(Abstellräume,Hobbyräume).Den Mietern war klar daß diese Räume kein Wohneigentum sind,was auch im Mietvertrag steht.Nun will der neue Vermieter die Abstellräume selbst nutzen und bietet eine Reduzierung der Umlagen um ca.EUR 50,00 mtl.an,will aber die
Kaltmiete mit EUR 600,--(9,23 pro qm so lassen).Das ist auch ortsüblich. Der Mieter möchte weiterhin nur 5,71 pro qm zahlen. ein neuer Mietvertrag wurde bisher noch nicht abgeschlossen.wer hat Recht,was ist zu tun?

Einsatz editiert am 05.01.2015 09:19:41

5. Januar 2015 | 09:50

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Mieter haben Recht, da hier § 566 BGB gilt, wonach der Erwerber anstelle des alten Vermieters in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt und der alte Mietvertrag unverändert weiterhin gilt.

Daher werden die Mieter den Mietzins wie bisher zahlen müssen, also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung 5,71 € pro qm, da es eben keinen neuen, abgeänderten Mietvertrag gibt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2015 | 10:09

was ist mit den Umlagen falls der neue Eigentümer die Räume des Teileigentums selbst nutzt und er die Umlagen reduziert.
wird die Annahme der Kürzung der Fläche nicht durch konkludentes
Verhalten des Mieters angesehen was den Vermieter berechtigt auf die ortsübliche Miete anzuheben, anderenfalls würde er ja nur
EUR 371,15 Kaltmiete erhalten (5,71 x 65 qm)
Im Mietvertrag steht ja auch drin,daß es sich um einen Wohnraum-
Mietvertrag handelt,das schließt doch die Herabsetzung der Kalt-Miete aus ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2015 | 10:19

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach der Sachverhaltsschilderung wurde eine Reduzierung ANGEBOTEN. Anbieten reicht keineswegs aus, ebenso die Eingennutung durch den neuen Eigentümer.

Erst nach einer gewissen Zeit (in der Regel sechs Monate) könnte man von einer konkludenten Einigung ausgehen, allerdings nur hinsichtlich der Nutzung.

Denn hinsichtlich des Mietzinses haben nach der Sachverhaltsschilderung die Mieter ihren Willen ausdrücklich kundgetan, so dass insoweit nicht von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden kann.

Die Bezeichnung im Mietvertrag ändert daran nichts - eine Herabsetzung der Kaltmiete ist auch keinesweigs ausgeschlossen.


Mit feundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER