Sehr geehrte Damen und Herren,
die Pfändungsfreigrenze bei fünf Personen im Haushalt ist 2189,99 EUR.
Wenn Sie die e.V. abgeben, so hat dies für das Haus zunächst keine Konsequenzen.
Die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel gegen Sie haben, könnten die Zwangsversteigerung betreiben. Doch die nachrangigen Gläubiger, wern dies sicherlich nich tun, da Sie ja erst an vierter Stelle sind.
Sie sollten sich überlegen, ob Sie nicht die einzelnen Raten reduzieren können; dies geht natürlich nur in Absprache mit dem Gläubiger.
Sie sollten daher dringend zu einer Schuldnerberatung gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Vielen Dank das Sie sich zeit für uns genommen haben !
Ich habe noch eine kurzen Nachtrag: Wir bei der Pfändungsgrenze von netto oder brutto Gehalt ausgegangen und wird Kindergeld und Erziehungsgeld angerechnet? Und verstehe ich sie da richtig, das , wenn wir die EV abgeben ( gemeinsam), nichts mit dem haus passieren kann weil die Gläubiger nichts davon hätten da sie soweit unten eingetragen sind? Da es in die SchuFa eingetragen wird, macht es doch sicher sinn den Finazierungsbanken und auch unserer hausbank wo unser girokonto ist davon bescheid zu geben,- oder?Sollten wir auch der WFA Bescheid geben von der wir öffentliche Mittel erhalten haben?
Ich danke Ihnen vielmals!
Bitte beachten Sie, daß eine Nachfrage gestattet ist. Falls Sie eine weitergehende Beratung wünschen, rate ich Ihnen eine neue Anfrage zu stellen und in der Überschrift z.B. Anfrage an RA Wille hineinsetzen.
Eine Nachfrage beantworte ich natürlich:
Die Gläubiger, die nachrangig, eingetragen sind, können zwar eine Vollstreckung beantragen, doch Sie werden von dem Erlös kaum etwas haben, da die vorrangig Gesicherten, zuerst bedient werden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt