Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Trotz Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es möglich und rechtlich zulässig, dass Gläubiger die Vollstreckung betreiben. Die Gläubiger sind in Ihrem Fall also nicht daran gehindert, aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Konto- oder Lohnpfändung zu betreiben. Andererseits wird jeder vernünftige Gläubiger bei Kenntnis einer eidesstattlichen Versicherung zunächst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, da er mit den Kosten in Vorlage treten muss. Im Übrigen besteht ein Vollstreckungsverbot nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens (§ 89 InsO).
Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht nach § 850 k ZPO. Hiernach ist eine Pfändung des Kontos, auf das Arbeitseinkommen überwiesen werden, auf Antrag des Schuldners hinsichtlich des pfändungsfreien Einkommensanteils aufzuheben. Bezüglich der Lohnpfändung besteht die Möglichkeit eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, falls die Forderung nicht zu Recht besteht. Werden aufgrund der Lohnpfändung Beträge an den Gläubiger abgeführt, müssen Sie nach der ersten Lohnabrechung prüfen, ob Ihr Arbeitgeber die Pfändungstabelle rechnerisch richtig angewandt hat. Bei Fehlern empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Personalbüro. Ggf. kann bei einer Lohnpfändung weiterhin ein Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin