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eidesstattlicher Versicherung

17. November 2010 15:07 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Mein Vater muss die eidesstattliche Verscherung abgeben.
1.) Kann ich die von ihm ausgefüllte und unterschriebene EV beim Gerichtsvollzieher oder Amtsgericht mit einer entsprechenden (General-)Vollmacht (z.B. §141 Abs.3 ZPO )abgeben oder welche andere Möglichkeiten gibt es, ohne dass er selbst erscheinen muss?
2.) Darf ein Gläubiger trotz genauester, detaillierter, vollständiger, (aussichtsloser) Kenntnis der finanziellen Situation des Schuldners einen EV beantragen und einen Haftbefehl bei Nichterscheinen beantragen? Gibt es hier nicht vielleicht irgendeinen Paragraphen o.Ä., dass weitere kostenpflichtige Maßnahmen bei offensichtlicher Fruchtlosigkeit nicht durchgeführt werden sollten / dürfen?

17. November 2010 | 17:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Leider muss Ihr Vater im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung persönlich erscheinen und kann sich nicht durch Sie vertreten lassen, auch nicht mit einer Vollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO . Dies ergibt sich bereits aus der Ladung zum Termin, denn der Schuldner wird persönlich geladen. Die eidesstattliche Versicherung kann der Schuldner nur selbst erklären und nicht ein Vertreter. Im Termin wird der Schuldner auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben im Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Falls er falsche Angaben gemacht hat, kann er strafrechtich in Anspruch genommen werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, um Vertagung des Termins zur Abgabe der EV zu bitten, hierfür müssen dem Gericht jedoch entsprechende Gründe vorgetragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Vertagung besteht jedoch grundsätzlich nicht, die Vertagung steht im Ermessen des Rechtspflegers.

Falls der Schuldner jedoch, was er durch ein entsprechendes qualifiziertes ärztliches Attest nachweisen muss, so schwer erkrankt ist, dass er den Termin nicht wahrnehmen kann, muss der Rechtspfleger den Termin aufheben. Dies ist allerdings nur ein Zeitaufschub, denn nach einiger Zeit wird eine neuer Termin zur Abgabe der EV anberaumt. Falls der Schuldner erneut ein Attest vorlegt, kann gegebenenfalls eine amtsärztliche Untersuchung verlangt werden.

Leider ist es auch bei mittellosem Schuldner so, dass der Gläubiger das Recht nach § 903 ZPO hat, den Schuldner nach Ablauf der sog. Schonfrist von drei Jahren erneut zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Allerdings überlegen es sich viele Gläubiger, bei einem offensichtlich mittellosen Schuldner die EV zu beantragen und wohlmöglich, wenn der Schuldner nicht erscheint, auch noch den Erlass eines Haftbefehls. Denn auf den relativ hohen Kosten des Gerichtsvollziehers für die Abgabe der EV bzw. einer möglichen Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der EV, bleibt er letztlich sitzen und hat von der ganzen Angelegenheit überhaupt nichts. Dies ist sicher nicht im Sinne des Gläubigers, sodass viele Gläubiger von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nehmen, wen ihnen dargelegt wird, dass beim Schuldner die Vollstreckung außer Kosten nichts einbringt.

Es gibt Amtsgerichte, die eine Vollstreckung bei einem mittellosen Schuldner für sittenwidrig halten, allerdings nur im Bereich der Kontenpfändung und zwar bei einer Kontenpfändung gegenüber einem völlig leistungsunfähigen Schuldner mit damit drohendem Verlust des Girokontos. Ein dahingehender Pfändungs-und Überweisungsbeschluss ist aufzuheben (AG St. Wendel, Beschluss vom 29. 3. 2004 - 2 M 1345/03).

Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können und stehe gerne für eine Nachfrage zu Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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