Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff im deutschen Recht, der im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeld II (ALG II) benutzt wird.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ( BverfGE 87,234
) wird eine eheähnliche Gemeinschaft wie folgt definiert:
"Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)."
Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:
1.Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschafte) sein.
2.Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
3.Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.
Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen.
Das bedeutet für Sie, dass eine "offene Beziehung" keine Hindernis ist, um eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen.
Allerdings wird in der Regel ein Auschluss der eheähnlichen Gemeinschaft in folgenden Fällen anerkannt:
1. Anderweitige Ehe oder
2. die Gemeinschaft besteht erst weniger als 3 Jahre oder
3. die Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen.
Laut Ihren Angaben sind Sie nach wie vor verheiratet. Dies stellt einen Ausschlussgrund im oben genannten Sinne dar.
Insbesondere sollten sie in Ihrer Stellungnahme diesen Aspekt anführen.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
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