Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Sie würden mit Ihrem Freund nur dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn es sich bei Ihnen um eine sogenannte eheähnliche Gemeinschaft handeln würde.
Die Rechtsprechung beurteilt dies anhand von Indizien. So ist hier insbesondere die Dauer des Zusammenwohnens entscheidend (in der Regel mind. 3 Jahre, einige Gerichte gehen mittlerweile aber auch schon von 1 Jahr aus) sowie weitere Hinweistatsachen wie gemeinsame Konten, Kinder, gegenseitige Begünstigungen in Lebensversicherungen usw., die darauf hindeuten, dass die Partner wie in einer Ehe füreinander auch in Notlagen einstehen wollen. Hier kommt es auf die Gesamtbetrachtung an.
All diese Indizien liegen in Ihrem Fall aber nicht vor, so dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Sie Ihren Freund deshalb im Antrag auch nicht als Partner angeben müssen.
Sie müssen Ihn jedoch in dem Zusatzblatt 1 des Antrags zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Punkt 7 („In der Wohnung/ in dem Haus leben folgende Personen: …“) angeben und bei „Verwandtschaftsverhältnis“ einen Strich machen.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Träger für Alg2 dennoch in diesen Fällen oft eine Bedarfsgemeinschaft annehmen bzw. in diese Richtung ermitteln.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, empfehle ich Ihnen, möglichst mit anwaltlicher Hilfe gegen den Bescheid vorzugehen, d. h. Widerspruch dagegen einzulegen. Auch im Vorfeld können Sie sich bei hartnäckiger Weigerung des Trägers gegenüber der Behörde schon anwaltlich vertreten lassen. In beiden Fällen können Sie sich hierfür einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht besorgen und zahlen dann für den Anwalt/ die Anwältin nur noch max. 10 Euro.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe, ich konnte Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage eine erste rechtliche Orientierung geben. Gerne stehe ich noch für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Sümenicht
Rechtsanwältin