Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich recht herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
Generell trifft auch den Privatverkäufer die gesetzliche vorgeschriebene Gewährleistungshaftung der §§ 434ff. BGB
. Allerdings kann insoweit eine Beschränkung tatsächlich vorgenommen werden. Allerdings gilt dieser Gewährleistungsausschluss nur insoweit, als dass kein Mangel arglistig verschwiegen wurde bzw. keine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde (§ 444 BGB
). Üblicherweise reicht die Formulierung: „Es handelt sich um eine Privatauktion, daher wird die Gewährleistung ausgeschlossen“ im Wesentlichen aus. Sie sollten aber auch darauf achten, sich bei der Artikelbeschreibung auf das Wesentliche zu konzentrieren und etwaig vorhandene Mängel vorab zu kennzeichnen (soweit erkennbar).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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