Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind die von Ihnen aus dem Schreiben des anderen Ebay-Anbieters zitierten Angaben richtig, d.h. gewerbliche Anbieter müssen ihren Namen und ihre Anschrift bei ihren Ebay-Angeboten angeben. Tun sie dies nicht, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, mit der Folge, dass Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch haben, den sie im Wege der Abmahnung durchsetzen können. Für die Abmahnung kann der Mitbewerber einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen. Die Kosten hierfür hat derjenige zu erstatten, der sich wettbewerbswidrig verhalten hat. Die Abmahnung ist dazu gedacht ein gerichtliches Verfahren und damit die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden.
Ich gehe davon aus, dass das von Ihnen erwähnte Rechtsanwaltsschreiben eine solche Abmahnung enthält, mit der Sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert werden unter gleichzeitiger Übernahme der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Zur Abgabe der genannten Erklärung (und Erstattung der Rechtsanwaltskosten) wären Sie nur dann verpflichtet, wenn Sie tatsächlich gewerblich handeln. Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und nicht „freier Beruf“ ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsste die Gegenseite beweisen. Ob dies möglich ist, kann von hieraus nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Die von Ihnen mitgeteilten Anhaltspunkte sprechen jedenfalls dafür, dass Sie gewerblich tätig geworden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass Sie offensichtlich Neuwaren zwecks Weiterverkauf einkaufen, also ein planmäßige Tätigkeit vorliegt, die zudem auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein dürfte. Da Sie Ihre Tätigkeit bereits seit 9 Monaten ausüben, ist auch die erforderliche Dauerhaftigkeit gegeben. Von einer Selbständigkeit, d.h. einem Handeln in eigenem Namen und für eigene Rechnung, gehe ich ebenfalls aus. Letztendlich ist noch die Anzahl der getätigten Verkäufe relevant. Die Rechtssprechung geht von einer gewerblichen Tätigkeit bei Ebay-Verkäufen jedenfalls dann aus, wenn innerhalb weniger Monate mehr als 150 Artikel veräußert worden sind. Auf Ihre Eintragung als „Privatverkäufer“ bei Ebay kommt es für die Frage nach einer gewerblichen Tätigkeit nicht an. Sollten Sie z.B. als „Powerseller“ auftreten, wäre dies ein gewichtiges Indiz für eine gewerblich Tätigkeit.
Sollte nach den oben genannten Kriterien bei Ihnen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, wären Sie verpflichtet, die von der Gegenseite geforderten Angaben bei Ihren Ebay-Angeboten hinzuzufügen. Die Kosten für die anwaltlich Abmahnung hätten Sie ebenfalls zu tragen. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der in diesem Fall nicht viel höher als 10.000,00 EUR liegen dürfte. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren würden dann ca. 756,09 EUR betragen.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
hallo nochmal ich bin seit 9 monate bei ebay angemeldet,und habe nicht jeden tag verkauft ,habe in denn 9 monate zwischen durch was verkauft keine neuware verkauft sondern gebrauchte sachen also neuwertig, und in denn 9 monate habe ich insgesammt 150 artikel verkauft nicht mehr,bitte bitte um antowrt
Sehr geeehrter Fragesteller,
der Umstand, dass Sie 150 Auktionen in 9 Monaten eingestellt haben, reicht allein nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit zu begründen. Es kommt auch auf alle sonstigen äußeren Umstände an, z.b. darauf, woher Sie Ihre Waren beziehen. Kaufen Sie z.B. regelmäßig auf Flohmärkten und im Internet gebrachte Waren ein, um diese anschließend wieder zu veräußern, so ließe sich hierauf auf eine planmäßige Tätigkeit und damit ein Gewerbe schließen. Haben Sie Ihre Verkäufe unregelmäßig durchgeführt, z.B. weil es sich um Verkäufe aus Ihrem privaten Besitz handelt, wäre eine gewerbliche Tätigkeit nicht gegeben. Für eine abschließende Beurteilung kommt es auf das gesamte äußere Erscheinungsbild Ihrer Verkaufsaktivitäten an. Starre Voraussetzungen gibt es hierbei nicht.
Im Ergebnis läßt sich aus der Anzahl Ihrer Verkäufe und dem Umstand, dass Sie gebrauchte Artikel veräußern nicht zwingend auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Wenn Sie auch kein Powerseller sind und es auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass Ihre Tätigkeit gewerblich erfolgt, hätte die Gegenseite somit erhebliche Schwierigkeiten ihre Auffassung von einer angeblichen gewerblichen Tätigkeit bei Ihnen zu beweisen. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, haben Sie nichts zu befürchten und müssen auch die erbetenen Angaben nicht bei Ihren Verkäufen veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg