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ebay verkauf

13. Februar 2007 10:21 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!
Ich habe aus einen Flohmarkt 2 gleiche Uhren gekauft.
Auf beide stand ein Name von einen bekannten Uhrmacher und eine produktionsnummer(auf beide verschieden.
Die erste habe ich bei Ebay zu verkauf vor 40 Tage eingestellt und fuer 4.000euro verkauft.
Jetzt steht auch die zweite zum verkauf.
Der Kauefer von meine erste Uhr der auch mich damals positiv Bewertet hat der auch die Uhr von mir abgeholt hat schreibt zu mir:
Er hat gesehen das ich eine zweite jetzt verkaufe und hat seine einen Uhrmacher gezeigt und erfahren das es eine Faelschung ist und die Uhr keine 4000euro wert ist.
Er droht anklage zu machen weil ich Faelschung fuer original verkauft habe und auch jetzt noch eine zweite zum verkauf anbiete.
Er will Ebay es mitteilen dass ich Felschungen verkaufe und vieleicht Leute betruege.
Meine Fragen:
Hat er das Recht jetzt schaden ersatz zu verlangen?
Hat er das Retcht mir vorzuwerfen das ich ihn Betrogen habe?
Zu der laufende Auktion, soll ich die Uhr von Ebay zurueckziehen? Soll ich was bei der BEschreibung ergaenzen?
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Sollte ich es wissen ob es Original ist oder nicht?
Wie soll ich mich gegenueber den ersten Keufer benehmen?Was soll ich ihn anworten, er hat mir geschrieben wenn ich ihn 2500euro zurueckzahle ist alle gut.
Und jetzt bei der laufende Auktion was soll ich machen? ich will mit keinen aerger.
Ich weiss dass Faelschungen verboten zum verkauf sind , aber das problem ist wie soll ich es wissen ob die Uhr Origianl oder Faelschung ist.
Was soll ich jetzt machen
Erstmal gegenueber den ersten Kaeufen und zu der laufenden Auktion von der ich vieleicht auch beschwerde kriegen kann
vieln dank
nikos

13. Februar 2007 | 10:58

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
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Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:

Soweit Sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufs sicher wissen oder Anhaltspunkte dafür haben, dass es sich bei der Uhr um eine Fälschung handeln könnte, könnte dies zivilrechtliche (z.B. Rückabwicklung des Kaufvertrages) und strafrechtliche (Anzeige wegen Betrugs) Konsequenzen für Sie haben.

Für die erste Uhr könnte es darauf ankommen, ob sie von Ihnen als Fälschung zu erkennen war. Sie sollten sich diesbezüglich von einem Rechtsanwalt ausführlich beraten lassen. Dazu müssen zahlreiche weitere Einzelheiten geprüft und besprochen werden, was im Rahmen dieser online-Beratung nicht möglich ist.

Für die zweite Uhr liegen jetzt (nach der Mitteilung des 1. Käufers) Anhaltspunkte für eine Fälschung vor, so dass Sie sich nicht als gutgläubig bezeichnen können. Die Auktion für die zweite Uhr sollten Sie daher vorsorglich zurück ziehen und die Uhr selbst von einem Fachmann überprüfen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin




Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2007 | 11:15

Hallo!
Die Uhr die jetzt bei Ebay zu verkauf stand ist zurueckgezogen worden.
Wie soll ich mich jetzt bei den Kauefer der ertste Uhr verhalten?
Hat er jetzt das Recht von mir was zu verlangen?
Was soll ich ihn schreiben? Antworten?
Ich wuesste nicht das es um eine Faelschung ging und er hat die Uhr auch abgeholt?

Ergänzung vom Anwalt 13. Februar 2007 | 15:01

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt darauf an, wie Sie Ihr Auktionangebot bei ebay formuliert hatten. Wenn Sie in irgendeiner Form eine Zusicherung der Echtheit gemacht haben, dann müssten Sie dafür auch gerade stehen. Wenn nicht, dann könnten Sie sich möglicherweise auf Gutgläubigkeit berufen. Falls die Fälschung nicht so ohne weiteres zu erkennen war, kann man Ihnen wohl auch keine arglistige Täuschung vorwerfen. Diese Fragen sollten Sie durch einen Rechtsanwalt vor Ort klären lassen, da ich dies ohne weitere Unterlagen nicht beurteilen kann.

Im Übrigen müsste der Käufer Ihnen nachweisen (nicht nur behaupten), dass die Uhr eine Fälschung ist. Vielleicht stimmt das alles gar nicht und er möchte nur Geld zurück.

Sie sollten also zunächst von einem Anwalt prüfen lassen, ob Ihr Auktionangebot eine rechtlich verbindliche Zusicherung enthält.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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