Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben über eBay einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Aus diesem Kaufvertrag sind sie dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen (§ 433 BGB
). An diesen Vertrag sind Sie gebunden.
Im Rahmen eines Internetgeschäfts steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer ein Händler ist. Nach ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dieses nicht der Fall ist. Wenn Sie über Ebay von einer Privatperson etwas erwerben, steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu. Sie müssen sich daher an der geschlossenen Kaufvertrag festhalten lassen.
Ein Rücktritt von dem Vertrag ist nur dann möglich, wenn Sie dem Verkäufer zuvor eine Frist zur Lieferung der Ware gesetzt haben und die Frist ohne Ergebnis abgelaufen ist. Dieses kann ich ihrer Schilderung jedoch nicht entnehmen. Ich sehe daher nach Ihrer Darstellung die Voraussetzung für einen Rücktritt nicht als gegeben an. Sie bleiben daher den Kaufvertrag gebunden.
Nach vorstehenden Ausführungen ist Ihre rechtliche Situation für Sie ungünstig. Sie sind aufgrund des Kaufvertrags dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Ein Rücktrittsgrund ist für mich nicht erkennbar. Ein etwaiges Widerrufsrechtes für mich ebenfalls nicht erkennbar. Sie können daher nur noch versuchen, den Kaufvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Aufgrund der offensichtlich verhärteten Fronten sehe ich jedoch wenig Chancen, dieses Ziel zu erreichen.
Möglicherweise lässt sich der Verkäufer jedoch auf eine Aufhebung des Kaufvertrags ein, wenn Sie im Gegenzug die Kosten des vergeblichen Versands übernehmen. Auf einen Rechtsstreit sollten Sie es jedoch nicht ankommen lassen, da Ihre rechtliche Position ungünstig ist. Sofern eine vergleichsweise Regelung dieser Angelegenheit nicht möglich ist, sollten Sie den Kaufpreis und die Versandkosten bezahlen und die Ware abnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 05.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
Ulzburger Str. 362
22846 Norderstedt
Tel: 040 / 547 89 42
Web: http://www.bischoff-maertens.de
E-Mail:
hallo, vielen dank für ihre antwort, es handelt sich bei dem verkäufer um einen gewerblich angemeldeten verkäufer. soll ich dem verkäufer nun eine mail schicken? was soll ich ihr schreiben?
Sehr geehrter Fragesteller,
da es sich bei dem Käufer offensichtlich um ein gewerblichen Verkäufer handelt, steht Ihnen gemäß § 355 BGB
ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist betrug bis zum 11. Juni 2010 bei eBay-Verkäufen einen Monat. Mit Wirkung zum 11. Juni 2010 gab es eine Gesetzesänderung. Danach gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist, wenn Sie unmittelbar nach Beendigung der Auktion eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Mir ist nicht bekannt, ob bereits am 17. Juni 2010 eine derartige technische Umstellung bei Ebay erfolgt ist und Sie eine entsprechende Belehrung erhalten haben. Wenn Sie keine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht erhalten haben, können Sie auch jetzt noch den Widerruf erklären.
Sie sollten daher dem Verkäufer mitteilen, dass sie die Ware zurückgesendet haben, weil Sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -