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ebay internetauktion

24. August 2009 14:01 |
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Internetauktionen


Ich habe bei ebay einen Artikel ersteigert, welcher absolut minderwertig war ( Sweatshirt hatte nach einmal waschen riesige Löcher)
Daraufhin bewertete ich den Verkäufer mit follgendem unüberlegten Schriftstück.

Betrüger Betrüger auf gar keinen Fall zu empfehlen.

Daraufhin drohte der Verkäufer mir mit Anwalt.

Ich sagte ihm daraufhin das ich die Bewertung gerne zurücknehme, da sie unüberlegt war, er dies aber bei ebay beantragen müsse.
Meiner Meinung nach geht das nicht anders.
Es Kam keine Reaktion mehr.

Jetzt schrieb mir sein anwalt, das ich eine unterlassungs- verpflichtungserklärung unterschreiben solle, dazu noch das Anwaltshonorar bezahlen soll oder man gehe vor Gericht, wegen dem Wort Betrüger. Wie soll ich darauf reagieren. Da ich mich betrogen gefühlt habe, schrieb ich es in die Bewertung hinein.
Desweiteren habe ich ja kurz danach angeboten, diese Bewertung zu löschen. Ausserdem ist diese Bewertung mittlerweile von Ebay gelöscht wurden.

Was soll ich tun???

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich sind Sie für den Inhalt Ihrer abgegebenen Bewertung selbst verantwortlich. Sie müssen also mit den Konsequenzen rechnen, die sich aus einer unwahren oder falschen Bewertung ergeben. Da es sich im vorliegenden Fall wohl kaum um Betrug handeln dürfte, ist die Bezeichnung des Verkäufers als „Betrüger“ von diesem zu Recht angegangen worden. Grundsätzlich ist er daher auch berechtigt, eine Unterlassungserklärung von Ihnen für die Zukunft zu fordern. Diese sollten Sie aber gut durchlesen und gegebenenfalls rechtlich überprüfen lassen, damit Sie sich nicht zu weiteren Dingen verpflichten, als Sie müssen.

Da Sie aber Ihre Mitwirkung bei der Löschung oder Änderung der Bewertung angeboten haben, ist fraglich, ob der Verkäufer berechtigt ist, die ihm entstandenen Anwaltsgebühren auf Sie abzuwälzen. Nach den Richtlinien von Ebay kann eine Löschung innerhalb von 30 Tagen nach Auktionsende einvernehmlich erfolgen; hierfür gibt es bei Ebay selbst Online-Formulare. Es wäre also nicht nötig gewesen, dies per Anwalt einzufordern. Wenn Sie also nachweisen können, dass Sie bereit waren, Ihre Bewertung zu ändern bzw. zurückzunehmen, dann haben Sie keinen Anlaß zu einer Mahnung durch einen Anwalt gegeben.
Andererseits haben Sie durch die Bezeichnung „Betrüger“ den Verkäufer beleidigt bzw. in seiner Ehre verletzt, was einen Straftatbestand darstellt. Je nach Situation – für einen Ebay-Händler kann dies zu erheblichen Umsatzeinbußen führen – kann daher die Einschaltung eines Anwalts bereits in diesem Stadium gerechtfertigt sein.

Sie sollten die Unterlassungserklärung prüfen (lassen) und innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben zurücksenden. Zudem sollten Sie erneut schriftlich klarstellen, dass Sie bereit waren und es immer noch sind, eine einvernehmliche Löschung bzw. Änderung durchzuführen, dies aber auf Grund der Regeln von Ebay nicht allein ohne Mitwirkung des Verkäufers können.
Ist dies erfolgt, können Sie nur noch auf die Anwaltsgebühren verklagt werden. Wie oben geschildert ist hier nicht sicher, ob Sie diese zu tragen haben. Dies hängt vom Einzelfall ab und ist hier nicht vorhersagbar, zumal jedes Gericht hier anders entscheiden kann.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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