Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie für den Inhalt Ihrer abgegebenen Bewertung selbst verantwortlich. Sie müssen also mit den Konsequenzen rechnen, die sich aus einer unwahren oder falschen Bewertung ergeben. Da es sich im vorliegenden Fall wohl kaum um Betrug handeln dürfte, ist die Bezeichnung des Verkäufers als „Betrüger“ von diesem zu Recht angegangen worden. Grundsätzlich ist er daher auch berechtigt, eine Unterlassungserklärung von Ihnen für die Zukunft zu fordern. Diese sollten Sie aber gut durchlesen und gegebenenfalls rechtlich überprüfen lassen, damit Sie sich nicht zu weiteren Dingen verpflichten, als Sie müssen.
Da Sie aber Ihre Mitwirkung bei der Löschung oder Änderung der Bewertung angeboten haben, ist fraglich, ob der Verkäufer berechtigt ist, die ihm entstandenen Anwaltsgebühren auf Sie abzuwälzen. Nach den Richtlinien von Ebay kann eine Löschung innerhalb von 30 Tagen nach Auktionsende einvernehmlich erfolgen; hierfür gibt es bei Ebay selbst Online-Formulare. Es wäre also nicht nötig gewesen, dies per Anwalt einzufordern. Wenn Sie also nachweisen können, dass Sie bereit waren, Ihre Bewertung zu ändern bzw. zurückzunehmen, dann haben Sie keinen Anlaß zu einer Mahnung durch einen Anwalt gegeben.
Andererseits haben Sie durch die Bezeichnung „Betrüger“ den Verkäufer beleidigt bzw. in seiner Ehre verletzt, was einen Straftatbestand darstellt. Je nach Situation – für einen Ebay-Händler kann dies zu erheblichen Umsatzeinbußen führen – kann daher die Einschaltung eines Anwalts bereits in diesem Stadium gerechtfertigt sein.
Sie sollten die Unterlassungserklärung prüfen (lassen) und innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben zurücksenden. Zudem sollten Sie erneut schriftlich klarstellen, dass Sie bereit waren und es immer noch sind, eine einvernehmliche Löschung bzw. Änderung durchzuführen, dies aber auf Grund der Regeln von Ebay nicht allein ohne Mitwirkung des Verkäufers können.
Ist dies erfolgt, können Sie nur noch auf die Anwaltsgebühren verklagt werden. Wie oben geschildert ist hier nicht sicher, ob Sie diese zu tragen haben. Dies hängt vom Einzelfall ab und ist hier nicht vorhersagbar, zumal jedes Gericht hier anders entscheiden kann.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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