Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Verkäufer gibt an, das verkaufe Modell des Mac gar nicht zu besitzen sondern ein älteres. Er behauptet, irrtümliche falsche Angaben zu dem angebotenen Artikel gemacht zu haben. Dies stellt einen Eigenschaftsirrtum gem. § 119 BGB
dar: der Verkäufer hat sich beim Einstellen des Angebotes über verkehrswesentliche Eigenschaften des von ihm angebotenen PCs geirrt, da er das falsche Modell angeboten hat. Eine solche Erklärung wollte er zudem nicht abgeben, denn dieses Modell kann er gar nicht verkaufen, da er es nicht hat.
Die Erklärung des Verkäufers, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, ist als Anfechtung des Vertrages gem. § 119 BGB
auszulegen. Es kommt nicht darauf an, ob er das Wort "Anfechtung" benutzt - entscheidend ist, dass er seinen Irrtum erläutert und zum Ausdruck bringt, nicht mehr an dem Vertrag festhalten zu wollen.
Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Vertrag ex tunc unwirksam wird, also als nicht geschlossen gilt.
Gem. § 122 BGB
schuldet der Verkäufer Ihnen Schadensersatz. Der Schadensersatz ist aber auf das negative Interesse beschränkt: Sie sind so zu stellen, wie Sie stehen würden, hätten Sie den Vertrag nie abgeschlossen. Letztlich sind Ihnen also nur Aufwendungen für den Vertragsschluss zu erstatten, die hier nicht angefallen sein dürften. Die Differenz zu einem Ersatzkauf muss Ihnen der Verkäufer nicht erstatten - dies wäre das positive Erfüllungsinteresse, was aber durch § 122 BGB
nicht geschuldet wird.
Ebensowenig muss der Verkäufer Ihnen Anwaltskosten erstatten, die nach der Anfechtung entstanden sind.
Im Ergebnis sehe ich also keine Ansprüche gegen den Verkäufer.
Zwar können Sie den Irrtum bestreiten und auf Erfüllung bestehen. Gelingt dem Verkäufer aber in einem Klageverfahren der Nachweis, dass er sich geirrt hat, weil er den angebotenen PC nicht in Besitz hatte und daher nie anbieten wollte, hätten Sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ich rate daher davon ab, die Sache weiter zu verfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Ebay Hotline teilte mir für diesen Fall mit, dass der Verkäufer verantwortlich und bindend für das Angebot haftet,
zudem ging der iMac ja etwas teurer weg als die 2012er Modelle,
was einen finanziellen Vorteil für den Verkäufer bringen würde.
Er sagt, dass ein weiterer Nutzer Ihn gefragt habe, um welches Modell es sich letztendlich handelt, doch in der Artikelbeschreibung hat er nichts mehr nachträglich zugefügt.
Mit über 68 Verkäufen in den letzten 12 Monaten ,
sollte er sich ja auch mit Ebay und den Eingabemasken auskennen.
Da ich nun von 2 Anwälten rat geholt habe und jeweils einer für und gegen eine Verfolgung des Schadenersatzes ist, stehe ich nun zwischen den Fronten und habe dem Verkäufer ein Angebot zur Einigung zukommen lassen.
Allein das EIngeben der ISBN oder Herstellernummer in die Ebaymasken reicht aus, um das zu verkaufende Gerät genau zu bestimmen ,
daher die Frage wieso manuell das 2015er Modell gewählt wurde und zusätzlich noch der Zustand hinzugeschrieben worde.
Daher fühle ich mich getäuscht -
Es könnte ja genauso gut sein, dass er das aktuelle Modell besitzt, nur nicht für den Preis rausgeben möchte - dies ist ja auch nicht nachvollziehbar.
Ich bestehe auch auf Erfüllung, wie will der Verkäufer denn nachweisen, dass er nie ein 2015er Modell besessen hat?
Ich gehe eher davon aus, dass es unter Wert weg ging und er es nun nicht herausgeben möchte.
Daher habe ich dem Verkäufer nun einen Preisvorschlag für das ältere Modell unterbreitet, um dem ganzen Schlamassel aus dem Wege zu gehen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Wie gesagt: Wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er sich geirrt hat und dieser Irrtum erst nach dem Kauf aufgefallen ist, wird er den Kaufvertrag erfolgreich angefochten haben - dann steht Ihnen kein Schadensersatz zu.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt