Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.
Die Tatsache, dass sie als Privatverkäufer aufgetreten sind, ist rechtlich unerheblich. Zwar können sie als Privatverkäufer die Gewährleistungshaftung beschränken. Allerdings setzt dies voraus, dass Sie das auch tun. Einen Automatismus gibt es vom Gesetz insoweit nicht. Ferner weise ich daraufhin, dass eine entsprechende Erkundigungspflicht des Käufers grundsätzlich nicht besteht. Wie ich nachfolgend darlegen möchte, besteht vielmehr eine Pflicht, dass sie als Verkäufer sich vergewissern, dass das bei eBay eingestellte Bild den Tatsachen entspricht. Im übrigen möchte ich Sie ermahnen, mit entsprechenden Bildern des Herstellers vorsichtig umzugehen, da gegebenenfalls eine Verletzung seines Urheberrechts vorliegt. Daraufhin könnte man sie abmahnen. Das aber nur am Rande.
Ausgangspunkt für ihre Rechte oder Pflichten ist hier die Vorschrift des § 434 BGB
, der bestimmt, wann eine Sache mängelfrei ist. Nach der relevanten Vorschriften dieser Norm (hier Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs.3) hat der Verkäufer einerseits dafür einzustehen, dass die Sache bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber die gewöhnliche Beschaffenheit hat. Dazugehört nach Absatz drei eben auch, dass die Sache die Eigenschaften hat, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerung u. a. des Verkäufers erwarten durfte.
Nach meiner Auffassung handelt es sich aus Sicht des durchschnittlichen Endverbrauchers unzweifelhaft um eine öffentliche Äußerungen, die auch die sachbezogene Aussage beinhaltet, dass die Sache jedenfalls im wesentlichen dem vorhandenen Bild entspricht. Sie werden aber auch nicht dadurch entlastet, dass Sie ein Herstellerfoto benutzen, welches gegebenenfalls eine Abweichung von der tatsächlichen Sache bedingt. Denn der unbedarfte Verbraucher davon erwarten, dass die tatsächliche Sache dem Foto auch entspricht. So dürfte jedenfalls nach meiner Auffassung das Hineinstellen eines Fotos bei lebensnaher Betrachtung auszulegen sein. Dementsprechend müssen sie sich auch zurechnen lassen, wenn eine Produktionsnummer, die dem Bild beziehungsweise der Artikelbeschreibung beigefügt ist, einen anderen Eindruck beim Käufer erweckt.
Es mag sein, dass dies einige Gerichte anders sehen, zumal ihr Einwand bezüglich der Komprimierungsstandards von eBay sicherlich nicht falsch ist. Ich meine allerdings, dass der Käufer dies nicht ahnen muss und der Verkäufer im Gegenteil verpflichtet ist, selbst zu kontrollieren, ob das Foto der tatsächlichen Ware entspricht.
Wenn nun also die Artikelbeschreibung wesentlich vom tatsächlichen Zustand der Sache abweicht, besteht mangels Korrekturmöglichkeit die Verpflichtung ihrerseits, einen Rücktritt zu akzeptieren (§§ 434
, 437
, 323 BGB
) und den Kaufpreis zurückzuerstatten (§§ 346ff. BGB
). Dies ist zudem die risikolose Variante in ihrem Fall, da sie sicherlich befürchten, mit den Anwaltskosten belastet zu werden. Wenn allerdings ihre Meinung zutrifft, dass die Farbe der Jacke blau ist und zudem auch dem Artikelfoto entspricht, sehe ich keine Veranlassung, wieso sie den Kauf rückgängig machen sollten.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere (sehr zu empfehlende!) Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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