Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in die Verträge nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie mit dem Kunden einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
geschlossen. Hieraus sind Sie verpflichtet, den Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und zu übereignen.
Der Kunde kann gegen Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Mängel des Motors bei Gefahrübergang, das heißt, bei Übergabe der Sache bereits bestanden. Da Sie jedoch als gewerblicher Verkäufer an einen Privaten verkauft haben, wird innerhalb des ersten halben Jahres gesetzliche vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Das heißt, Sie müssten das Gegenteil beweisen. Das wird nicht leicht sein.
Nur dem Gutachten der Kundenwerkstatt würde ich nicht unbedingt glauben. Diese ist logischerweise parteiisch und wenig glaubwürdig.
Wenn der Motor bereits bei Übergabe durch Sie mangelhaft war, dann liegt es nahe, dass Sie die folgenden Schäden durch auslaufendes Öl verursacht haben, so dass auch alle diesbezüglichen Kosten von Ihnen zu tragen wären. Jedenfalls hängt der Rechtsstreit im Wesentlichen von der Verursachung und deren Zeitpunkt ab. Diesen müssten Sie als Kläger beweisen, was sehr schwierig wird.
Ein Gutachten wird Ihnen wahrscheinlich auch nicht bestätigen, dass der Motor bei Ihnen noch voll funktionstüchtig war. Bei den bisher von Ihnen erwähnten doch relativ geringen Schäden, wären die Kosten für ein Gerichtsverfahren unter Berücksichtigung des Prozessrisikos zu hoch, damit man hier Klage erhebt.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann. Ich hoffe, ich habe Ihnen dennoch bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich gegebenenfalls Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Wie bereits geschrieben wurde der Motor von der Gegnerrischen Werkstatt geöffnet um das Problem festzustellen. Wahrscheinlich wurde er im geöffneten Zustand verschickt. Dort wurde der Motor von unserem Spediteur abgeholt und es wurde festgestellt das Öl ausläuft so das ein weiterer Transport unmöglich ist. Der Motor muss jetzt pers. von der Spedition abgeholt werden mir entstehen enorme kosten!nur weil die Werkstatt nicht richtig verpackt hat und Öl ausläuft. Ich verschickte den Motor trocken geschlossen voll funktionsfähig hin.
Wie kann man nachweisen das der Motor tadellos lief? Reichen mehrere Zeugenaussagen? Ein KFZ Meister könnte auch aussagen das alles funktionsfähig war. Wie mache ich das mit der Abholung des Motors? muss ich die kosten tragen diese werden ca. 500€ betragen kann doch nicht sein das ich diese Kosten nun auch tragen muss.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn die Kundenwerkstatt dafür verantwortlich ist, dass das Öl auslief, dann wird diese die Kosten tragen müssen, wenn die nachweisbar ist. Ich müsste mir jedoch Ihren Speditionsvertrag anschauen, um festzustellen, ob nicht der Spediteur möglicherweise zur Sicherung und Verpackung der Ware verpflichtet ist und dies versäumt hat.
Man kann, wie Sie bereits sagen, durch Zeugenaussagen nachweisen, dass der Motor in einwandfreiem Zustand und damit mangelfrei übergeben wurde.
Wo genau befindet sich der Motor denn. Ihre Spedition musste den Transport abbrechen, aber in die Werkstatt hat sie ihn nicht wieder verbracht, oder?
Die Erstattungspflicht hinsichtlich des Transports hängt von der Pflicht zur Mängelbeseitigung ab. Wenn Sie den Motor mangelhaft übergeben haben, dann tragen Sie nach § 439 BGB
die Kosten im Rahmen der Nacherfüllung. Wenn die Kundenwerkstatt den Motor beschädigt hat, dann bräuchten Sie den Motor nicht einmal abholen. Aber genau das wird alles bewiesen werden müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Da eine weitere Nachfrage hier auf der Plattform nicht möglich ist, können Sie mich gerne direkt unter meiner Emailadresse kontaktieren.
Gruß
Pilarski
(Rechtsanwalt)