Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1. Kann sich der Verkäufer auf Irrtum berufen?
kann, wenn er mich 1.) zur Abgabe eines Gebotes für das angeblich nicht in seinem Eigentum befindliche Auto (bzw. Papiere) bewegt. 2.) weiterhin das Fahrzeug auf einer anderen Plattform anbietet. Außerdem scheint mir die Begründung mit der Bank auch irrelevant zu sein, denn auch bei Finanzierung kann man den Wagen verkaufen, allerdings muss man dann an die Bank den Restbetrag für Kredit/Darlehen zahlen, um auf Fahrzeugpapiere zu kommen. Und man weiß normalerweise auch vor dem Einstellen, dass Fahrzeug finanziert wird. Zumindest ab dem Zeitpunkt, wo Finanzierungsvertrag unterschrieben wird. Darüber hinaus geht es hier für den Verkäufer, aus meiner Sicht, allein um den Preis.
Nein, das kann er nicht, jedenfalls auf keinen Fall mit der Begründung die er angegeben hat. Möglich wäre eine Anfechtung wegen Irrtums nur Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder über deren Inhalt im Irrtum war. Beides trifft hier nicht zu.
Auch wenn der Verkäufer etwas verkauft, was ihm nicht gehört, so macht er sich schadensersatzpflichtig, der Vertrag ist dadurch jedenfalls nicht hinfällig.
Frage 2: Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche bestehen um gemäß § 122 BGB
insoweit als sie auf die Gültigkeit des Verkaufs vertraut hätten. Das wären in ihrem Falle zum Beispiel Reisekosten zum Verkaufsort oder andere Unkosten, nicht jedoch die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und ihrem Gebot.
Frage 3: Ist die Anfechtung überhaupt rechtens
Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen unverzüglich heißt nicht sofort, sondern innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfung und Überlegungsfrist (BGH NJW null 5,1869). Obergrenze ist nach der Rechtsprechung eine Frist von zwei Wochen, so dass die Anfechtung hier, sofern sie berechtigt wäre, jedenfalls fristgerecht erfolgt wäre.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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