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ebay Auktion vorzeitig beendet

15. November 2011 15:57 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 06.11.2011 um 18:24 habe ich auf Auktionsplattform eBay auf ein Fahrzeug geboten. Am gleichen Tag um 18:36 hat der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet, der Grund „Dieses Angebot wurde vom Verkäufer beendet, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist."

Am 11.11.2011 schrieb ich Verkäufer an und fragte, warum die Auktion beendet wurde. Worauf habe ich keine Antwort bekommen. Am 14.11.2011 habe ich den Verkäufer wieder angeschrieben und bat ihn mir mitzuteilen, wo ich den Wagen bezahlen und abholen kann. 15 Minuten später bekam ich eine Antwort (ohne Abkürzungen): „Guten Tag, da die Auktion beendet wurde, sind Sie nicht der Käufer. Wenn Sie das Fahrzeug trotzdem noch kaufen wollen, können Sie mir ein Angebot machen." Worauf ich ihn hingewiesen habe, dass nach §10 eBay AGB auch bei einer vorzeitig beendeten Auktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt und bestand auf Herausgabe der Ware gegen Zahlung von 2.005,95 EUR. Dies war mein Höchstgebot (nicht aber max. Gebot) zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches.
Heute (15.11.2011) hat mir der Verkäufer folgendes geschrieben (ohne Abkürzungen): „Guten Tag, hiermit fechte ich jegliche Ansprüche Ihrerseits an dem von mir angebotenen Fahrzeug an.
Anfechtungserklärung:
Folgende Gründe sind ausschlaggebend für das vorzeitige Beenden der Auktion:
- Beim Einstellen der Auktion ist mir der Fehler unterlaufen, den Mindestpreis nicht anzugeben. Somit ist ein Fehler passiert, der nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB , einen Anfechtungsgrund darstellt.
- Das angebotene Fahrzeug ist zur Zeit nicht in meinem Besitz, da das Fahrzeug über eine Bank finanziert wird, wodurch die Bank der Eigentümer des Fahrzeuges und Besitzer des Fahrzeugbriefes ist. Somit hatte ich nicht das Recht, das angebotene Fahrzeug zu versteigern. Dieser Umstand ist mir erst nach Erstellung des Angebotes bewusst geworden.
Diese Gründe sind Hauptbestandteil der Anfechtungserklärung. Die Anfechtung ist nach § 121 BGB innerhalb der rechtlichen Fristen abgegeben worden.
Auf Grund dieser Anfechtungserklärung, beende ich hiermit rückwirkend die Wirksamkeit jeglicher Rechtsgeschäfte mit Ihnen. Weiterhin möchte ich Sie bitten, mir Ihre Adressdaten zu übermitteln, damit Sie dies ebenfalls als offizielles Schreiben von meinem Anwalt erhalten können."

Das Fahrzeug wird auch gleichzeitig auf mobile.de zum Preis von 13.999,00 EUR angeboten. Habe gerade das Angebot nochmals aufgerufen, es ist immer noch vorhanden (15.11.2011 um 14:48). Dieses Angebot ist auf mobile.de seit 09.10.2011 gelistet.

Die Fragen sind:

a) ob sich der Verkäufer auf Irrtum (s. oben) berufen kann, wenn er mich 1.) zur Abgabe eines Gebotes für das angeblich nicht in seinem Eigentum befindliche Auto (bzw. Papiere) bewegt. 2.) weiterhin das Fahrzeug auf einer anderen Plattform anbietet. Außerdem scheint mir die Begründung mit der Bank auch irrelevant zu sein, denn auch bei Finanzierung kann man den Wagen verkaufen, allerdings muss man dann an die Bank den Restbetrag für Kredit/Darlehen zahlen, um auf Fahrzeugpapiere zu kommen. Und man weiß normalerweise auch vor dem Einstellen, dass Fahrzeug finanziert wird. Zumindest ab dem Zeitpunkt, wo Finanzierungsvertrag unterschrieben wird. Darüber hinaus geht es hier für den Verkäufer, aus meiner Sicht, allein um den Preis.

b) ob mir Schadensersatzansprüche gemäß § 122 BGB zustehen, denn, wenn ich §119 BGB und § 122 Abs. 1 richtig verstehe, auch nach Anfechtung wäre der Verkäufer mir gegenüber schadensersatzpflichtig.

c) ob die Anfechtung überhaupt rechtens ist, denn die erfolgte erst nach 2-maligen Anschreiben meinerseits, d. h. erfolgte nicht unverzüglich.

Sollten die Erfolgsaussichten für Durchsetzung meiner Ansprüche hoch genug sein, werde ich mich gerne in dieser Angelegenheit auch vertreten lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1. Kann sich der Verkäufer auf Irrtum berufen?

kann, wenn er mich 1.) zur Abgabe eines Gebotes für das angeblich nicht in seinem Eigentum befindliche Auto (bzw. Papiere) bewegt. 2.) weiterhin das Fahrzeug auf einer anderen Plattform anbietet. Außerdem scheint mir die Begründung mit der Bank auch irrelevant zu sein, denn auch bei Finanzierung kann man den Wagen verkaufen, allerdings muss man dann an die Bank den Restbetrag für Kredit/Darlehen zahlen, um auf Fahrzeugpapiere zu kommen. Und man weiß normalerweise auch vor dem Einstellen, dass Fahrzeug finanziert wird. Zumindest ab dem Zeitpunkt, wo Finanzierungsvertrag unterschrieben wird. Darüber hinaus geht es hier für den Verkäufer, aus meiner Sicht, allein um den Preis.

Nein, das kann er nicht, jedenfalls auf keinen Fall mit der Begründung die er angegeben hat. Möglich wäre eine Anfechtung wegen Irrtums nur Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte oder über deren Inhalt im Irrtum war. Beides trifft hier nicht zu.

Auch wenn der Verkäufer etwas verkauft, was ihm nicht gehört, so macht er sich schadensersatzpflichtig, der Vertrag ist dadurch jedenfalls nicht hinfällig.


Frage 2: Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche bestehen um gemäß § 122 BGB insoweit als sie auf die Gültigkeit des Verkaufs vertraut hätten. Das wären in ihrem Falle zum Beispiel Reisekosten zum Verkaufsort oder andere Unkosten, nicht jedoch die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs und ihrem Gebot.


Frage 3: Ist die Anfechtung überhaupt rechtens

Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen unverzüglich heißt nicht sofort, sondern innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfung und Überlegungsfrist (BGH NJW null 5,1869). Obergrenze ist nach der Rechtsprechung eine Frist von zwei Wochen, so dass die Anfechtung hier, sofern sie berechtigt wäre, jedenfalls fristgerecht erfolgt wäre.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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