Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Angebotstext enthält eindeutig Hinweise auf ein Originalprodukt. Der Verkäufer hat damit geworben, dass es sich bei der Tasche um eine Louis Vuitton Tasche handelt („Hier haben Sie die Möglichkeit den Louis Vuitton Abbesses Messenger Bag zu ersteigern.“). Auch wenn der Zusatz „ Original“ fehlt, entsteht der Eindruck, es handele sich um eine Originalware. Der Händler hat im Angebot nicht darauf hingewiesen, dass die Tasche kein Original ist.
2. Ein Problem kann darin bestehen, wenn der Verkäufer tatsächlich Privatverkäufer ist. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf Widerruf des Kaufvertrages. Jedoch klingt es so, als würde hier ein gewerblich Handelnder sich als Privathändler ausgeben. Eine Unternehmereigenschaft liegt dann vor, wenn der Verkäufer planmäßig und auf gewisse Dauer entgeltlich tätig wird. Sie müssten hierzu bitte die Auktionen des Verkäufers betrachten und auch den Zeitraum während dem er tätig ist. Zeigt sich hier, dass der Verkäufer gewerblich tätig ist, können Sie den Kauf widerrufen.
3. Sie sollten in Ihrem Rechtsschutzvertrag nachsehen, was genau gedeckt ist. Wenn der Verkäufer Sie weiter unter Druck setzt, teilen Sie ihm mit, dass Sie derzeit die Rechtmäßigkeit des Verkaufs prüfen lassen und dass gegebenenfalls auch eine Strafanzeige wegen Betrugs geprüft wird.
Zahlen sollten Sie vorerst nicht und den Fall auch bei eBay melden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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