Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte.
Zunächst einmal: Recht haben und recht bekommen ist bekanntermassen nicht immer das Gleiche. Auch kann Ihnen keiner garantieren, dass Recht bekommen nichts kostet, nur weil Sie im Recht sind (was natürlich immer etwas Subjektives in sich birgt). Zumindestens an den Kosten einer anwaltlichen Erstberatung via FEA werden Sie nicht vorbeikommen, wenn denn diese nicht im Rahmen eines späteren Prozesses als sog. Rechtsverfolgungskosten anerkannt werden (so zB AG Lüdenscheid, Az.: 95 C 246/05).
1.
Sie haben in der Tat nur –wie im neuzeitliche Paketverkehr üblich- den Empfang der Sendung bestätigt. Würden Sie dies nicht tun, wäre eine Verweigerung der Übergabe durch den Postboten wahrscheinlich. Diese Bestätigung besagt zunächst einmal nur, dass die „Hülle“ von Ihnen entgegengenommen wurde, mehr nicht.
2.
Das von Ihnen zitierte E-Mail ist nicht nur der Tat unfreundlich und orthographisch verunglückt, sondern auch rechtlich unzutreffend. Der Verkäufer muss beweisen, dass er Ihnen die Ware im mängelfreien Zustand zukommen liess. Dies gilt, solange kein WIRKSAMER Haftungsausschluss vereinbart wurde, was ich aber trotz Ihres Schweigens hierüber schon deswegen für unwahrscheinlich halte, weil der Verkäufer ja die Absendung einer mängelfreien Spülmaschine behauptet.
3.
Allerdings gibt es beim sog. Versendungskauf eine Erleichterung bei Gefahrübergang dergestalt, dass der Verkäufer die Ware nur einem Spediteur übergeben muss, dadurch erfolgte der sog. Gefahrübergang zu Lasten des Verkäufers (§ 447 BGB
). Dies ist beim sog. Verbrauchsgüterkauf (Verkäufer: Unternehmer, Käufer: Verbraucher), wovon ich in Ihrem Fall eigentlich ausgehe, aber ausgeschlossen (§ 474
II BGB).
4a.
Wie auch immer: Aus den eher rüpelhaften Äußerungen des Verkäufers lässt sich herauslesen, dass dieser schlussendlich auch von einem Transportschaden ausgeht („neue Maschine, solange Kulanz DPD“). Allerdings handelt es sich nicht um Kulanz des Spediteurs. Sondern entweder es lag ein Verbrauchsgüterkauf vor, dann geht Sie die Beschädigung nichts an und Sie haben Anspruch auf Lieferung einer mängelfreien Ware.
4b.
Oder aber es lag kein Verbrauchsgüterkauf vor und der obig beschriebene „Gefahrübergang“ erfolgte bereits zu Ihren Lasten. Dann muss der Verkäufer nach herrschender Rechtsauffassung seine Forderungen gegen die Spedition, die nichts mit Kulanz zu tun haben, an Sie abtreten.
5.
Also bewahren Sie ruhig Blut und lassen sich nicht unter Druck setzen. Prüfen Sie noch einmal, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorlag. Falls ja, gehen Sie morgen via Einschreiben/Rückschein nach Ziff.4a
vor; falls kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, worüber Sie aber im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion hier noch näheres mitteilen können, verfahren Sie bitte nach Ziff. 4b
.
Die restlichen Ausführungen des Verkäufers wie „Er schickt einen Anwalt auf Sie und erwirkt eine Unterlassungserklärung gegen Sie! Und so was kann Sie als Käufer locker 10.000 Euro kosten.“ liegen schlicht neben der Sache.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ wie schon geschrieben gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Hilfe !
Der Verkäufer hat knapp 20.000 Bewertungen, aus dem Impressum geht es nicht hervor ob das eine GmbH etc ist.
Ich habe das als Privat gekauft.
Was schicke ich dem Herrn denn per einschreiben ?! einfach meine bankdaten mit dem hinweis das er xy Tage Zeit hat mir mein Geld zurückzusenden !?
Es wäre super wenn Sie mir einige Punkte nennen könnten was da genau rein muss
MfG
Sehr geehrter Herr E.,
danke für Ihre Nachfrage.
Schicken Sie mir doch einfach den Auktions-Link an meine E-Mail-Adresse, dann schreib ich Ihnen nicht ausversehen etwas, was im konkreten Fall ohne genaue Einsicht meinerseits in den Vertrag dann vielleicht doch nicht zutrifft.
Ich sende Ihnen im Rahmen dieser Nachfragefunktion dann kurz ein paar Stichpunkte für Ihr Schreiben retour.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de