Sehr geehrte Ratsuchende,
wie die Verkäuferin selbst schon eingesehen hat, ist zwischen Ihnen ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustandegekommen, aus dem der Verkäufer zur Lieferung zum Zuschlagspreis zu liefern verpflichtet ist. Ebenso hat sie richtig erkannt, dass Sie nur durch Anfechtung aus dem Vertrag wieder herauskommt.
Sie sind jedenfalls nicht verpflichtet, sich auf die Abnahme gegen Zahlung eines höheren Preises einzulassen.
Was die Einschaltung eines Anwalts angeht, brauchen Sie sich um Kosten keine Gedanken zu machen. Mit den gegnerischen Anwaltskosten haben Sie nichts zu tun; die muss der Verkäufer selber tragen, da ja kein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wird.
Fordern Sie daher weiter zur Lieferung auf. Unabhängig davon, ob die Gegenseite nun den Vertrag wirksam anficht oder Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, nach Androhung des Rücktritts unter Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, gilt folgendes:
Der Verkäufer macht sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Wird wirksam angefochten, so müssen Ihnen zumindest Ihre ggf. entstandenen Kosten ersetzt werden.
Wenn Sie die Lieferung unter Fristsetzung anmahnen und es erfolgt keine Lieferung, so haben Sie ein Recht, sich die Matratzen anderweitig zu kaufen und die Kosten hierfür vom Verkäufer ersetzt zu verlangen. Angesichts der bisherigen Haltung des Verkäufers würden Sie dann aber wohl Ihrerseits nicht ohne Anwalt weiterkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 9. Januar 2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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