Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Frage!
Sie haben - Ihrer Sachverhaltsmitteilung nach - einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf den Marktwert des Kaufobjektes zur Zeit der Versteigerung abzüglich der Versandkosten (soweit die von Ihnen zu tragen waren) und abzüglich der gebotenen 1,50 €.
Die Hauptkomplikation ist meines Erachtens die Frage, wieviel das Zahngold wert war, da es hier sehr stark auf die Zusammensetzung der Legierung ankommt.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte noch eine kurze Nachfrage:
Könnte ein Anwalt die Nennung des vollen Namens des Verkäufers und seiner Anschrift (die normalerweise aufgrund des Datenschutzes unter Verschluss gehalten werden) von eBay verlangen bzw., müsste eBay diese Informationen auch bereitstellen?
Reicht eine Zivilklage dabei als begründetes Interesse aus oder müsste Strafanzeige gestellt werden?
Mit freundlichen Grüßen
XXX XXXXXXX
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Durch Ihr Höchstgebot ist ein Vertrag zustandegekommen, dadurch ist Ebay in der (selbst-auferlegten) Pflicht Ihnen bzw. Ihrem Anwalt die Adresse des Verkäufers zu nennen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber