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eBay-Auktion vorzeitig beendet - Schadensersatz

| 31. Mai 2006 20:58 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich war Höchstbieter mit einem Maximalgebot von EUR 1,50 bei der eBay-Auktion Nr. 7620830845. Das Angebot wurde jedoch vorzeitig beendet. Also war anzunehmen, dass der Artikel (77,2 g Zahngold) entweder zerstört, gestohlen oder falsch beschrieben worden war.

Gestern entdeckte ich jedoch die Auktion Nr. 7624564356 desselben Verkäufers. Es wird exakt der gleiche Artikel angeboten (Foto und Beschreibung identisch). Darauf angeschrieben antwortete der Verkäufer nur mit einer barschen Email, in der er angab, Auktionen nach Belieben beenden zu können. Mit keinem Wort erwähnte er einen legitimen Grund für die vorzeitige Beendigung, was meiner Meinung nach auch Unsinn wäre, denn es ist mehr als offensichtlich, dass es sich um dasselbe Konvolut Zahngold handelt.

Ich gehe zwar davon aus, dass ich Anspruch auf Schadensersatz habe, jedoch bin ich mir nicht sicher, wie sich dessen Höhe berechnet. Wird mein Maximalgebot (EUR 1,50) zur Berechnung herangezogen oder der Schätzwert des Zahngoldes (nach Angaben des Verkäufers ca. EUR 770,00), wovon ich eigentlich ausgehe?

Danke im Voraus für die Beantwortung meiner Frage!

Ich wäre bei guten Erfolgsaussichten sehr an einer anschließenden Vertretung interessiert!

Mit freundlichen Grüßen

XXX XXXXXXX

31. Mai 2006 | 22:28

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
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Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

vielen dank für Ihre Frage!

Sie haben - Ihrer Sachverhaltsmitteilung nach - einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf den Marktwert des Kaufobjektes zur Zeit der Versteigerung abzüglich der Versandkosten (soweit die von Ihnen zu tragen waren) und abzüglich der gebotenen 1,50 €.

Die Hauptkomplikation ist meines Erachtens die Frage, wieviel das Zahngold wert war, da es hier sehr stark auf die Zusammensetzung der Legierung ankommt.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2006 | 20:51

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Antwort!

Ich hätte noch eine kurze Nachfrage:
Könnte ein Anwalt die Nennung des vollen Namens des Verkäufers und seiner Anschrift (die normalerweise aufgrund des Datenschutzes unter Verschluss gehalten werden) von eBay verlangen bzw., müsste eBay diese Informationen auch bereitstellen?
Reicht eine Zivilklage dabei als begründetes Interesse aus oder müsste Strafanzeige gestellt werden?

Mit freundlichen Grüßen

XXX XXXXXXX

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2006 | 22:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Durch Ihr Höchstgebot ist ein Vertrag zustandegekommen, dadurch ist Ebay in der (selbst-auferlegten) Pflicht Ihnen bzw. Ihrem Anwalt die Adresse des Verkäufers zu nennen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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