Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Nach § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB haben Eltern für minderjährige Kinder im Rahmen der elterlichen Sorge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie haben dabei für das minderjährige Kind gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Naturalunterhalt, also Verpflegung und Unterkunft, zu gewähren. Danach entfallen das für die Eltern geltende Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das elterliche Sorgerecht und dementsprechend auch die Sorgeverpflichtung.
Dem volljährigen Kind steht dabei kein Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. In der von den Eltern bewohnten Wohnung steht den Eltern das Hausrecht zu. Danach können sie auch von ihrem volljährigen Kind verlangen, dass dieses auszieht.
Besonders, wenn die Tochter Ihrer Freundin keiner Ausbildung mehr nachgehat, hat sie auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Sie ist dann selbst für sich verantwortlich
Ihre Freundin kann ihre Tochter daher auffordern, sich eine Wohnung zu suchen innerhalb einer frei zu bestimmenden Frist.
Sollte die Tochter dies nicht freiwillig tun, müsste Ihre Freundin daher vor Gericht klagen.
Freundliche Grüße
Marina Spiertz
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