Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
DHL hat in jedem Fall durch die Versendung des Pakets an einen falschen Ort (bzw. durch den Paketverlust) schuldhaft eine Vertragsverletzung begangen, aufgrund dessen Sie grundsätzlich einen Schadensersatzsanspruch haben.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DHL haftet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
Art. 23 CMR sieht allerdings eine Haftungsbeschränkung auf maximal 8,33 Rechnungseinheiten pro fehlendes Kilogramm Rohgewicht des Gutes vor.
Die in Art. 23 CMR genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Ergänzend zu den Bestimmungen der CMR haftet der Auftragnehmer bis zur Höhe von EUR 500, soweit der Schaden nicht durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht worden ist.
Sie können also lediglich eine Entschädigung in den Grenzen von Art. 23 CMR von DHL verlangen (hier: 83,3 Rechnungseinheiten).
Die Umrechnung dieser Rechnungseinheiten in einen konkreten Euro-Betrag kann im Rahmen dieser Beratung nicht geleistet werden.
Abschließend ist festzuhalten, dass Sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber DHL haben, dessen Höhe noch ermittelt werden muss.
Ich empfehle insoweit, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um Ihren Anspruch gegenüber DHL geltend zu machen bzw. einen für Sie annehmbaren Vergleich herbeizuführen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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