Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und den interessanten Fall.
Fraglich ist vorliegend vor allem, wann genau die relevante Pflichtverletzung begangen worden ist und wann Sie Kenntnis hiervon erlangt haben.
Denn ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung läuft hier leider die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende, § 199 Abs. 1 BGB. Sollte die Verjährung bereits eingetreten sein, ist die Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche problematisch, weil sich Ihr alter Steuerberater auf die Verjährung berufen könnte.
Da der alte Steuerberater voraussichtlich seine Berufshaftpflichtversicherung einschalten würde, wäre die Einrede der Verjährung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten und würde eine Klage somit im Falle der Verjährung scheitern.
Dem Grunde nach haben Sie aber Recht:
Kosten und Zinsen von Darlehensaufnahmen, die nachweislich lediglich aufgrund von Ihrem alten Steuerberater begangener Pflichtverletzungen und dadurch bedingter Liquiditätsengpässe erforderlich geworden sind, können Sie als Folgeschäden ersetzt verlangen.
Dies gilt auch, soweit nunmehr der hauptsächliche Schaden selbst von der Steuerbehörde nachträglich durch eine entsprechende Erstattung auf Antrag Ihres neuen Steuerberaters kompensiert werden sollte.
Da auch ihr neuer Steuerberater diese Nachmeldungen in Rechnung stellen muss, können Sie zudem auch dessen diesbezügliche Gebühren als Schadensersatz einfordern.
Zudem können Sie nach fruchtloser Aufforderung und Fristsetzung auch die Kosten einer etwaigen zusätzlichen Rechtsberatung nach den Tabellenwerten des RVG fordern, § 286 BGB.
Fragen Sie gerne nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben oder eine Vertiefung etwa bezüglich des genauen Verjährungsbeginns wünschen. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung sehen, so bitte ich auf jeden Fall um eine vorherige Kontaktaufnahme unter meinen im Profil angegebenen Daten.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Guten Tag, wir haben erst letzten Monat davon Kenntnis erlangt. Die Jahre 2018,2019,2020 wurden von meinem alten Steuerberater abgeschlossen. Wir haben die Kenntnis erst durch die Betriebsprüfung vom Finanzamt im Dezember 2024 erhalten.
Es wird allerdings schwierig werden zu beweisen das wir aufgrund dessen ein Kredit aufgenommen haben. (was allerdings der Fall war, da eben die 150.000€ die letzten Jahre gefehlt haben)
Hätten Sie noch eine andere Idee wie man ein entstandener Schaden deklarieren kann.
Evtl durch entgangenge Zinsen auf die Summe?
Vielen Dank auch für die erste sehr ausführliche Anwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
an die Möglichkeit, dass das Kapital zinsmäßig für Sie hätte arbeiten können, oder Sie es auch hätten investieren können zB für Produktionsmittel, war ich beim Verfassen meiner ersten ausführlichen Antwort auch schon gekommen, habe den Aspekt aber wieder verworfen, weil es eben einen anderen Sachverhalt betrifft.
Dass Sie Darlehen aufgenommen haben, beweist doch gerade, dass Sie keine Zinsen in der Zeit erwirtschaftet hätten, sondern die Liquidität für die normalen laufenden Geschäfte gebraucht hätten.
Sie müssen sich somit zwingend für den einen oder den anderen Sachverhalt entscheiden. Vorliegend wird es auch nicht möglich sein, einen Schaden abstrakt zu bestimmen. Sondern Sie müssten minutiös nachweisen, wann Sie unter welchen Umständen welchen Kredit aufgenommen haben, um welche laufenden Geschäfte damit finanzieren zu können. Erst dadurch kann die Kausalität des Schadens gerichtsfest dargelegt werden.
Es ist aber schon einmal gut, dass die Verjährung hier (noch) nicht der Durchsetzung Ihres Anspruchs entgegensteht und Sie somit zumindest außergerichtlich versuchen sollten, eine - gern auch einvernehmliche - Lösung mit dem alten Steuerberater oder dessen Versicherung zu finden.
Falls Sie möchten, kann ich Ihnen bei der Umsetzung auch gerne im Rahmen eines ordnungsgemäßen Mandates helfen, wobei ich nicht zwingend nach außen hin auftreten müsste.
Mit den besten Grüßen
Andreas Neumann