Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Was Sie erwartet, hängt natürlich davon ab, was während der Verhandlung festgestellt wird. Deshalb rate ich Ihnen auch dringend, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen. Dies ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch kann ein Anwalt durch seine Erfahrung zielgerichteter argumentieren, als dies Ihnen selbst möglich sein wird. Zwar sollte das Ergebnis der Verhandlung nicht von der Qualität des Anwalts abhängen, in der Realität ist dies aber leider oftmals so.
Zum Sachverhalt ist zu sagen, dass ich hier keinen Betrug erkennen kann.
Sie haben bei Ebay einen Gutschein im Wert von 100 € für 82 € verkauft. Diesen haben Sie schließlich auch geliefert. Somit ist schon kein Schaden eingetreten, welcher ein notwendiges Tatbestandsmerkmal für den Betrug ist. Auch lässt sich aus dem, was Sie vortragen, keinerlei Schädigungsabsicht erkennen, welche auch ein Merkmal des Betrugs ist.
Schließlich liegt meines Erachtens aus oben genannten Gründen auch kein versuchter Betrug vor. Selbst wenn dies angenommen werden könnte, so kann man in dem Erwerb des neuen Gutscheins einen strafbefreienden Rücktritt sehen, so dass keine Verurteilung stattfinden kann.
Wie sie sehen, ist die Argumentation nicht ganz einfach, weshalb ich Ihnen nochmals rate, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)