Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der mitgeteilten Information beantworte ich Ihr Anliegen wie folgt:
Seit dem 01.08.2006 gelten neue Regelungen für Umzüge bei Empfängern von ALG II. Diese besagen unter anderem, dass der bisherige kommunale Träger die Kosten für einen notwendigen Umzug zu übernehmen hat, und die Zusicherung zu der Übernahme der angemessen Unterkunftskosten zu erteilen hat.
Der von Ihnen angestrebte Umzug ist aber nicht notwendig. Die bloße Vermutung, in Brandenburg bessere Jobchancen zu haben, reicht nicht aus, um eine Notwendigkeit des Umzugs zu begründen.
Insoweit haben Sie auch gar keinen Rechtsanspruch auf Übernahme von Mietkaution und Umzugskosten.
Bei einem nicht notwendigen Umzug gilt seit dem 01.08.2006 weiterhin, dass die Unterkunkftskosten auf die bisherigen angemessenen Kosten beschränkt werden. Sie teilen in Ihrer Schilderung nicht mit, welche Wohnung teurer ist. Es bestehen damit folgende Möglichkeiten:
a) Die neue Wohnung kostet genau soviel oder weniger als die alte. In diesem Fall ändert sich für Sie nichts. Die Kosten der Unterkunft würden weiter voll übernommen werden.
b) Die neu Wohnung ist teurer als die alte. Dann würden künftig nur die Kosten der Unterkunft in Höhe der Kosten der alten Wohnung übernommen werden. Die Differenz müssten Sie von Ihrer Regelleistung bezahlen.
Es ist nicht genau ersichtlich, was Sie beantragt haben und was abgelehnt worden ist. Deswegen kann hierzu nicht konkret Stellung nehmen.Ich weise aber darauf hin, gegebenenfalls fristwahrend Widerspruch einzulegen. Da Sie aber ohnehin keinen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung haben, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Sie schließen den Mietvertrag ab, teilen der derzeit für Sie zuständigen ARGE den letzten Tag ihres Aufenthalts im Bundesland Berlin mit, beziehen bis inklusive diesem Tag Leistungen seitens dieser ARGE. Sie werden dann bei der zuständigen ARGE in Brandenburg vorstellig, und stellen dort unter Vorlage des neuen Mietvertrages einen neuen Leistungsantrag. Die laufenden Wohnkosten müssen nach den oben dargestellten Grundsätzen übernommen werden, so dass Sie insoweit keine Angst haben müssen, dass auf einmal niemand mehr Ihre Wohnung zahlt. Sollten Sie dennoch einen ablehnenden Bescheid erhalten, sollten Sie per Rechtsanwalt Widerspruch einlegen, und einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen zu Ihrer Zufriedenheit erledigen.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
1. September 2006
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17:55
Antwort
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