Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie mit einem Schal erwischt worden, während sie den anderen Schal noch im laden zurückgelassen haben. Ich gehe auch davon aus, dass Ihnen der Schal von dem Detektiv oder der Polizei abgenommen worden ist. Wenn dies richtig ist, haben Sie ja keinen der Schals mitgenommen, so dass mir nicht klar ist, weshalb das Kaufhaus einen Anspruch auf Schadensersatz haben sollte. Ein solcher kommt ja letztlich nur in Betracht, wenn Sie die Schals tatsächlich mitgenommen oder durch das Entfernen der Etiketten zerstört hätten.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Geld nicht ungeprüft vorschnell zu überweisen.
Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Beratungshilfe. Holen Sie sich beim zuständigen Amtsgericht unter Darlegung Ihres Einkommens und Ihrer Ausgaben einen Beratungshilfeschein bzw. nach Möglichkeit zwei Beratungshilfescheine, um zum einen die Forderung des Kaufhauses prüfen und ggf. abwehren zu lassen und sich auch im Hinblick auf ein etwaiges Strafverfahren beraten zu lassen. Damit können Sie dann einen Anwalt beauftragen, der z.B. Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann und Ihnen dann rät, was zu tun ist. Informationen finden Sie z.B. hier: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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