Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

'bezahlte Pause' für einen Teilzeitarbeitnehmer in Drei- oder Kontischicht

18. Februar 2025 11:00 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:51

Es geht um einen IG Metall Betrieb in NRW
In der Betriebsvereinbarung steht folgende Regelung im genauen Wortlaut:

4.2 Pause
Pausen sind die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Arbeitnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit von nicht mehr als 6 Stunden können entscheiden, ob sie eine arbeitstägliche Pause in Anspruch nehmen wollen. Diese Entscheidung haben sie schriftlich oder per E-Mail umgehend dem Bereich Group Human Resource oder der dafür vorgesehenen Stelle in XYZ mitzuteilen.

Mitarbeiter der Produktion, die in Dreischicht oder Kontischicht tätig sind, haben während der Pause ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten nach den derzeit gültigen tariflichen Regelungen. Die Mitarbeiter erhalten daher auch für die Pausenzeit die arbeitsvertraglich geschuldete Vergütung.



Mein AG und ich haben eine rechtliche Meinungsverschiedenheit, die ich bisher in einvernehmlichen Gesprächen nicht ausräumen konnte. Ich bin der Rechtsauffassung mit steht auch als Teilzeit Mitarbeiter eine bezahlte Pause zu. Der AG möchte mir dafür allerdings eine halbe Stunde vom Zeitkonto abziehen, oder dass ich eine halbe Stunde länger unentgeltlich Anwesend bin.

Seine Argumentation ist sachlich folgende: Vollzeitmitarbeiter von 8 Stunden können eine Pause nicht an die Schicht dran hängen und bekommen diese deshalb bezahlt und nicht abgezogen. So weit, so logisch.
Allerdings steht dort nun einmal explizit Mitarbeiter ohne eine Unterscheidung zu machen.


Ich möchte nur eine Bestätigung, dass ich nicht vollkommen dumm bin, und so ziemlich jedes Arbeitsgereicht in Deutschland das auch so sehen würde. Wie kann man diese Klausel anders verstehen? Seit wann gilt bei Vertragsklauseln "wir meinten es aber so"? Wenn sie wollten, dass diese Regelung nur für Mitarbeiter gilt, die 8 Stunden arbeiten, hätten sie es so formulieren müssen und selbst dann wäre zu klären, ob eine Ungleichbehandlung nach §4 (1)TzBfG zulässig wäre.

18. Februar 2025 | 11:43

Antwort

von


(1)
Höxterweg 2b
44143 Dortmund
Tel: 023129265110
Web: https://schultelegal.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Basis des zur Verfügung stehenden Sachverhalts lässt sich Ihre Frage nur vorläufig beantworten.

Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu, dass eine unterschiedliche Regelung für Teilzeitbeschäftigte in der Betriebsvereinbarung hätte geregelt werden müssen. So wie von Ihnen wiedergegeben, könnte die allgemein gehaltene Regelung hinsichtlich der bezahlten Pausen auch auf Teilzeitkräfte Anwendung finden, welche sich für die Pause entscheiden. Gegen eine solche Auslegung spricht aber auf der anderen Seite, dass Mitarbeiter in Teilzeit bis zu 6 Stunden nicht verpflichtet sind, eine Pause zu nehmen, sodass zumindest zu prüfen wäre, ob in BV oder TV eine Regelung zu finden ist, welche hier greifen könnte. Eine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG könnte vor dem Hintergrund der fehlenden Verpflichtung(!) zur Pause nach spätestens sechs Stunden durchaus gerechtfertigt sein.

Wenn es der Wortlaut der BV tatsächlich nicht anders hergibt, sollte in jedem Fall noch einmal in den anwendbaren Tarifvertrag geschaut werden ansonsten können Sie sich auf den Wortlaut stützen und hiermit gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu argumentieren.

Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte


Rückfrage vom Fragesteller 18. Februar 2025 | 13:27

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe keine anders lautende Regelungen, die dem entgegenstehen, in den Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen gelesen. Diese hier komplett zu Posten und von Ihnen prüfen zu lassen würde aber den Rahmen sprengen und ist etwas für eine richtige Erstberatung.

Sollte ich keinen Erfolg bei einer gütlichen Einigung haben und zu einer Feststellungsklage, oder Zahlungsklage nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnis gezwungen sein, komme ich vllt. noch mal auf Sie zurück bezüglich eines etwaigen Mandats.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2025 | 13:51

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Dann würde ich tatsächlich mit dem sehr eindeutigen Wortlaut der BV argumentieren, die weitere Reaktion abwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Schulte

ANTWORT VON

(1)

Höxterweg 2b
44143 Dortmund
Tel: 023129265110
Web: https://schultelegal.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER