Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte die Frage auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes.
Ihrer Ex-Freundin wurde ein Pflichtverteidiger bestellt, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO
handelt. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Angeklagte unter laufender Bewährung steht, die unter Umständen widerrufen werden kann (Meyer-Goßner, § 140 StPO
Rn.7).
Dies ist bei Ihrer Ex-Freundin der Fall. Denn die Bewährung kann gem. § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB
widerrufen werden, wenn während laufender Bewährung eine erneute Straftat begangen wird.
Ihre Freundin ist wahrscheinlich wegen versuchten Betruges in besonders schwerem Fall angeklagt, § 263 Abs. 3 Nr.1
, 22
, 23 StGB
. Das Gesetzt hierfür eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe kann nicht mehr verhängt werden.
Ein Ziel in der Verhandlung sollte es sein, den Verdacht der Gewerbsmäßigkeit zu entkräften. Dann würde sich die Strafandrohung erheblich senken und unter Umständen wäre auch eine Geldstrafe möglich.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bei zwei von einander verschiedenen Taten (wie in diesem Fall) am Ende eine Gesamtstrafe gebildet wird, vgl. §§ 53 Abs. 1
, 54 StGB
. Die Gesamtstrafe fällt grundsätzlich niedriger aus, als zwei "Einzelurteile".
Für die Strafzumessung bei einer Verurteilung (also was am Ende "rauskommt") sind verschiedene Faktoren relevant. Schlecht für Ihre Ex-Freundin ist, dass sie unter laufender Bewährung steht und einschlägig vorbestraft ist (schon mal wegen Betrug verurteilt). Positiv wäre zu berücksichtigen, dass es sich wahrscheinlich nur um einen Versuch handelt (§ 49 StGB
). Des Weiteren ist zumindestens in einem Fall der Schaden ausgeglichen wurde.
Zur Ihrer Frage, ob ein Freispruch zu erwarten ist, kann ich leider keine Angaben machen, da ich die Ermittlungsakte nicht kenne und nur Ihre Sachverhaltsschilderung habe. Grundsätzlich ist es aber so, dass die Staatsanwaltschaft nur Anklage erhebt, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, eine Verurteilung ist wahrscheinlicher als ein Freispruch, § 170 Abs. 1 StPO
.
In Ihrem Fall muss daher entlastendes vorgetragen werden, da es sonst wohl zu einer Verurteilung kommen wird. Die Taktik für die Verhandlung sollten Sie bzw. Ihre Ex-Freundin auf jeden Fall mit dem Pflichtverteidiger abstimmen. Unter Umständen hilft es, eigene Zeugen zu benennen. An der Verhandlung können Sie grundsätzlich auch teilnehmen, somit wären Sie als präsentes Beweismittel jederzeit „vernehmbar".
Der Bewährungshelfer wird eine Sozialprognose erstellen. In der Sozialprognose kommen einige Faktoren zusammen, wie z.B. das Verhalten während der Bewährungszeit, die familiäre Situation usw., § 56 StGB
. Bei einer positiven Sozialprognose wird das Gericht wahrscheinlich noch einmal "Bewährung" geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung wäre ich sehr erfreut.
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