Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Renten unterliegen seit 2005 der Einkommenbesteuerung.
Das ergibt sich aus § 22 Nr. 1 S. 3
Buchstabe a) aa) EStG.
1.
Da Sie bereits vor 2005 Altersrentner waren, sind 50 % der 1997 bezogenen Rente zu versteuern (S. 3 der oben genannten Vorschrift): "Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen."
Entscheidend ist daher Ihre Rente im Jahr 1997. Auf Grund der Rentensteigerungen (rund 18 % zwischen 97 und 2015) gehe ich von einer Rente in 1997 von rund 14.000 € aus. Damit unterliegen zunächst 50 % = 7.000 € der Besteuerung.
2.
"Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs." (S. 4 und 5 der oben genannten Vorschrift).
Der steuerfreie Betrag beträgt damit 14000 - 7000 = 7000 €.
Bezüglich der Witwen/Witwerrente machen Sie keine Angaben. Diesbezüglich kann ein anderer Rentenfreibetrag gelten.
3.
"Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht." (S. 6 und 7 der oben genannten Vorschrift).
4.
Einkommen bis zum sogenannten Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG
) wird nicht besteuert. Er beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2015 8.652 Euro, betrug für 2015 8.472 Euro, für 2014 8.354 €.
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG
2016:
"[Die tarifliche Einkommensteuer] beträgt [...] jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen [...] bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag): 0"
Bei zu versteuerndem Einkommen bis zum Grundfreibetrag fällt keine Einkommensteuer an. Damit soll das Existenminimum durch Freistellung von der Besteuerung gesichert werden.
5.
Ihre Frage, ob Sie auf Ihre Rente Steuern zahlen müssen und damit eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
Ihr zu versteuerndes Einkommen errechnet sich aus der Bruttorente abzüglich Rentenfreibetrag und Sozialabgaben und u.a. weiterer Sonderausgaben.
Für eine genaue Berechnung können Sie sich an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden oder aber einen Einkommensteuerrechner oder ein Einkommensteuerprogramm oder Elsterformular nutzen.
Überschlagsmäßig ergibt sich Folgendes:
Wenn Sie im Jahre 2015 eine Jahresbruttorente von 16.512 € bezogen haben, sind davon 7.000 € als steuerfreier Teil der Rente abzuziehen, sodass das Brutto-(Renten)Einkommen 9.512 € beträgt.
Gehe ich von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen von ca. 10 % aus, ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von rund 8.561 €. Andere Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer) haben Sie nicht angegeben.
Ausgehend von 8.561 € beträgt die Steuerlast 12 €.
Die Nichtabgabe einer Steuerklärung trotz zu versteuenden Einkommens stellt eine Steuerhinterziehung (Straftat) oder leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) dar!
Überprüfen Sie Ihre Steuerpflicht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Daten, entweder selbst mit den genannten Hilfsmitteln und besser noch bei einer der genannten Stellen unter Vorlage der Rentenescheide.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
31. Januar 2016
|
14:11
Antwort
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