Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach § 11 MuSchG
haben Sie einen Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn Sie unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG
fallen, kein Mutterschutzgeld nach den Vorschriften der RVO erhalten und wegen eines Verbots nach §§ 3 Abs. 1
, 4, 6, Abs. 2 und Abs. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 MuSchG
ganz oder teilweise nicht arbeiten können sowie unter den vorgenannten Verboten eine Minderung des Verdienstes erlitten haben.
D. h. Ihr Lohnanspruch entfällt nicht, obwohl Sie keine Arbeitsleistung erbringen können. Das Einkommen der werdenden Mutter soll dadurch gesichert und Verdienstminderungen sollen verhindert werden.
2.
Das bedeutet, daß aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Ihnen Minusstunden vom Gehalt abgezogen werden könnten.
Allerdings rate ich, Ihren Arbeitsvertrag dahingehend zu prüfen, ob er eine Regelung bei Minusstunden enthält. Ob eine eventuelle Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist natürlich eine andere Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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die 50 Minusstunden haben sich VOR meiner Schwangerschaft angesammelt, die können mir also NICHT vom Gehalt gekürzt werden ?? Habe ich das richtig verstanden?? In meinem AV ist keine Regelung über Minusstunden...
Sehr geehrte Fragestellerin,
exakt so habe ich Ihre Sachverhaltsschilderung verstanden.
Für eine Gehaltskürzung sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt