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beitragszahlung aus kapitalisierungen der betrieblichen altersversorgung

| 8. Dezember 2015 11:50 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


11:16

hallo,
mein bruder starb unerwartet vor 3 monaten und hat mich(bruder) als unwiederruflich bezugsberechtigter seiner direktversicherung eingesetzt!
darauf bekam ich von der versicherung eine kapitalzahlung ausbezahlt mit dem hinweis,
leistungen aus der betrieblichen altersversorgung gelten als versorgungsbezüge und unterliegen damit der beitragspflicht in der gesetzlichen krankenversicherung.
wochen später bekam ich ein schreiben von meiner krankenversicherung die lautet:
grundsätzlich sind aus kapitalisierungen für einen zeitraum von 10 jahren beiträge zur kranken-
pflegeversicherung zu berechnen.
somit unterliegt ihre kapitalleistung monatlich einer beitragspflicht von ...euro.
jetzt soll ich monatlich 10 jahre lang einen betrag bezahlen für kranken-pflegeversicherung.
ich fühle mich jetzt als bezugsberechtigter der direktversicherung meines bruders betrogen!
da ich auch schon erbschaftssteuer bezahlen musste.
meine frage lautet: muss ich das wirklich an die krankenkasse bezahlen? oder liegt ein irrtum
vor?

8. Dezember 2015 | 12:49

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Sie haben diese Beiträge an die KK grundsätzlich zu zahlen.Tatsächlich erhält die jeweilige Krankenkasse nach Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung von der auszahlenden Stelle eine Mitteilung über den Betrag. Dieser gemeldete Auszahlungsbetrag wird dann für eine Dauer von 10 Jahren beitragspflichtig.

Hinsichtlich der Doppeltheranziehung des Betrages zur Zahlung von Erbschaftssteuern und Krankenversicherungsbeträgen sollten Sie nochmals zusätzlich einen Steuerberater befragen, da dieser möglicherweise weitere Ratschläge zur steuerlichen Herangehensweise hat.

Rein rechtlich jedenfalls ist an der Forderung der Krankenkasse nicht zu rütteln.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2015 | 10:25

hallo liebe anwältin,
um nochmals bezug auf die angelegenheit zu nehmen. da mein bruder ja
verstorben ist, gehen alle rechte und pflichten auf mich über.
das bedeutet, dass selbst wenn der versicherte einer direktversicherung in rente kommt auch dann kranken-pflegeversichrungsbeiträge aus der direktversicherung nachbezahlen
muss oder etwa nicht?
wenn das so ist, finde ich es als großen betrug gegenüber dem vorsorgenden beitragszahler der auf einen teil seines lohnes verzichtet um später im rentenalter eine zusatzrente zu bekommen.
da fragt man sich wirklich, ob es nicht bessere anlageformen zur
vorsorge für die rente gibt!
und das schlimme daran ist, dass man als beitragszahler über gesetzesänderungen nicht mal angeschrieben wird und nur über umwege
wie im vorliegenden fall informiert wird!

gruß: der fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2015 | 11:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage/ Ihren Einwand.
Tatsächlich muss auch der Versicherte selbst bei Auszahlung einer Direktversicherung als Kapitalisierung den vollen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies wissen die Versicherten bei Abschluss einer solchen Vorsorge meist nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Türk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2015 | 10:07

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schnelle antwort auf meine fragen,freundlich aber zum teil etwas knapp formuliert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Dezember 2015
4,6/5,0

schnelle antwort auf meine fragen,freundlich aber zum teil etwas knapp formuliert.


ANTWORT VON

(489)

Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht, Fachanwalt Familienrecht