Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes wäre dann möglich, wenn Sie eine arglistige Täuschung des damaligen Mitarbeiters der Krankenkasse nachweisen könnten.
Ich befürchte, dass Ihnen dieser Nachweis nicht gelingen wird. Denn sollte der Mitarbeiter nach so langer Zeit noch leben, wird er eine Arglist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit leugnen - und dann scheitern Sie an der Ihnen obliegenden Beweislast.
Nicht nachvollziehbar ist Ihre Äußerung, Sie könnten die private Krankenkasse nicht kündigen. Insoweit kann Ihnen nur dringend nahe gelegt werden, den Vertrag entsprechend prüfen zu lassen, da eine Kündigung nach § 178a VVG
alte Fassung ansich möglich sein müsste.
Auber auch insoweit sollte eine mögliche Kündigung bitte gut überdacht werden, da ggfs. auch die Möglichkeit eines internen Beitragswechsels oder der Beantragung eines Zuschusses beim Rententrägen vorab geprüft werden sollte, da ein solcher Zuschuss bei gesetzlicher Rente durchaus möglich sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 08.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.04.2016
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11:27
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Rückfrage vom Fragesteller
08.04.2016 | 12:08
Ein Zuschuss wurde abgelegt. nach Sozialgericht kann man von 1350 Euro Rente
676 Euro Krankenkasse bezahlen. Eine kündigung ist schon möglich,aber nur mit Wechsel in eine andere private Krankenkasse.
Mit 55 Jahren kann man die Krankenkasse nicht mehr wechseln. Die private Krankenkasse hat mich darauf nicht hingewiesen. Das kann nicht in Ordnung sein.
Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.04.2016 | 12:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich ist das nicht in Ordnung - da stimme ich Ihnen zu. Aber dieses fehlenden Hinweis müssen SIE nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg