Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen eines Urlaubssemesters muss hinsichtlich des Kindergeldes differenziert werden, was den Grund des Urlaubssemesters angeht.
Ein Kindergeldanspruch trotz Urlaubssemester besteht,
- wenn ein Auslandssemester ansteht,
- ein Praktikum absolviert wird im Rahmen des Studiums,
- wenn die Prüfung vorbereitet wird,
- bei Krankheit,
- bei Mutterschutz
Ein Kindergeldanspruch bei Urlaubssemester besteht nicht,
- bei Beurlaubung wegen Arbeit in studentischen Gremien,
- bei Beurlaubung wegen Elternzeit,
- bei Beurlaubung und Vollerwerbstätigkeit.
Was die Krankenversicherung im Urlaubssemester angeht, so bleibt der Student studentisch krankenversichert/ familienversichert, wenn er einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht.
Wird ein höheres Erwerbseinkommen erzielt, so besteht Beitragspflicht hinsichtlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
9. Februar 2017
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14:31
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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