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beiderseitige Kündigungsfrist

7. Januar 2024 21:30 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag.
Folgender Sachverhalt: in meinem Arbeitsvertrag ist vermerkt das die beiderseitige Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Monats beträgt. In dem angewendeten Tarifvertrag ist folgender Absatz vermerkt:
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bis zu 5 Jahre 6 Wochen,....., jeweils zum Ende des Kalendermonats. (Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft TÜV Nord)

Hier ist jedoch nur der Arbeitgeber aufgeführt und nicht Arbeitnehmer.

Welche Kündigungsfrist gilt hierbei für mich als Arbeitnehmer?

7. Januar 2024 | 22:13

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


grundsätzlich geht zwar die einzelvertragliche Vereinbarung vor.

Aber hier gibt es eine Abweichung zwischen Tarifvertrag und Einzelvertrag, sodass dann die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung zur Anwendung kommt und das wären dann sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats (sofern die Beschäftigungsdauer noch zutrifft).


Zwar ist im Tarifvertrag nur der Arbeitgeber aufgeführt. Aber aufgrund der beabsichtigen Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelvertrag wird man dieses dann auch auf die Regelungen im Tarifvertrag anwenden müssen.


Das hat zur Folge, dass aufgrund dieser entsprechenden Anwendung des Günstigkeitsprinzip die Kündigungsfrist auch für eine Arbeitnehmerkündigung dann sechs Wochen zum Ende des Kalendermonats beträgt.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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