Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Kündigung Anfang Oktober 2012 erfolgt ist endet das Mietverhältnis zum Ablauf des 31.12.2012. Die Kündigungsfrist des Mieters beträgt grundsätzlich 3 Monate (§ 573 c Abs. 1 BGB
). Insoweit hat der Vermieter Recht.
Auch wenn Ihre Freundin vorzeitig ausgezogen ist
befreit sie dies (leider) nicht von der Verpflichtung, bis zum Ende des Mietverhältnisses, also bis einschließlich Dezember 2012, die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 537 Abs. 1 BGB
).
Der Vermieter muss sich bei der kurzen gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten grundsätlich nicht auf einen vom Mieter gestellten Nachmieter einlassen. Wenn der Vermieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verkaufen will, was ihm freisteht, kommt eine Neuvermietung ohnehin nicht in Betracht.
Der Vermieter eines gekündigten Mietverhältnisses
ist berechtigt, die Wohnung mit Kaufinteressenten zu besichtigen, auch wenn das Mietverhältnis noch nicht abgelaufen ist. Wenn Ihre Freundin den Zugang verweigert, kann sie sich schadenersatzpflichtig machen. Nachdem Ihre Freundin bereits augezogen ist wäre es möglicherweise sinnvoll, sich mit dem Vermieter darauf zu einigen, dass dieser bereits einen Wohnungsschlüssel zur Durchführung von Besichtigungsterminen erhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
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