Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit der richtigen Anspruchsgrundlage die Wertung einer Verflechtung, die zum Entfallen einer Provision führt schon dargelegt.
In Anwendung dieser sind nun die Tatbestände zu prüfen.
Dabei soll nur der Tatbestand der rechtlichen Verflechtung beurteilt werden. Denn die wirtschaftliche Verflechtung ist sicher nur mit Einblick in die Bilanzen oder gar nur mit Einblick in die Kontoauszüge zu prüfen.
Die rechtliche Verflechtung ist die gegenseitige Beteiligung.
Wie Sie ausführen, ist der Eigentümer, die AG (eine juristische Person) nicht an dem Wohnungsvermittler der GmbH (juristische Person)beteiligt.
Die AG ist nicht Gesellschafter der GmbH.
Damit liegt keine rechtliche Verflechtung der AG an der GmbH vor.
Zudem ist A (natürliche Person) als ehemaliger Gesellschafter zum Zeitpunkt Ihres Mietvertrages schon ausgeschieden.
Ob eine Verflechtung der GmbH an der AG vorliegt, lässt sich aus Ihrem Sachverhalt (derzeit) nicht entnehmen.
Dazu der folgende Hinweis.
Gegenüber der Bafin sind die Aktiengesellschaften verpflichtet ihre Anteilseigner mit mehr als 3% Anteilen zu veröffentlichen.
Dazu hat die BaFin eine Datenbank erstellt.
http://ww2.bafin.de/database/AnteileInfo/
Im Übrigen ist die Webseite www.unternehmensregister.de sehr aufschlussreich.
Danach lässt sich abschätzen, ob der Gesellschafter der GmbH oder die GmbH selbst mit der AG rechtlich verflochten ist.
Damit sind Ihre Fragen zu beantworten:
"Verpflechtung ja oder nein??"
Nach derzeitigem Sachverhalt : Nein, es liegt keine rechtliche Verflechtung vor.
Dass es sich um "Taschenspielertricks handelt, ist anzunehmen. Da sich die Beteiligten wissentlich (Ausscheiden des A aus der GmbH) an die Regeln halten, jedoch nicht zu beanstanden.
Etwas anderes könnte sich aufgrund einer wirtschaftlichen Verflechtung ergeben.
Wenn z.B. Zahlungen zwischen GmbH und AG fliesen, die keine Grundlage bzw. denen keine angefallenen Kosten gegenüber stehen.
Oder die AG hat der GmbH Kapital oder umgedreht geliehen.
Alles schwer nachweisbar von außen.
"Verjährung eingetreten?"
Die regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
mit positiver Kenntnis vom Anspruch auf Zurückzahlung der Provision. Sie endet je nach Fall in 10 oder 30 Jahren ohne weitere Umstände, die die Verjährung z.B. hemmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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