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außerordentliche Kündigung Fitness Studio

| 6. März 2006 22:24 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte damen und Herren,

ich habe meinen lfd. Vertrag mit einem Fitness Studio fristlos gekündigt und der Geschäftsleitung ausführlich die Gründe mitgeteilt:

1) Im Winterhalbjahr wird der Trainingsraum sowie vor allem die Umkleideräume unzureichend geheizt. Oft zieht man sich im eiskalten Raum um.
2) Das Duschwasser wird nicht heiß, lauwarm ist die "Spitze".

Immer wieder beschweren sich Mitglieder beim Personal oder bei der Geschäftsleitung......ohne Erfolg. Viele ältere Frauen und Männer duschen wegen der Erkältungsgefahr nicht mehr....

Jetzt schreibt der Anwalt vom Studio und fordert den Restbeitrag und Anwaltskosten -> Streitwert 400.--e.

Frage: Haben die von mir aufgeführten Mängel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ??

PS: Der Vertrag beinhaltete nur Name, Adresse, Bankverbindung und Laufzeit. Kein "Kleingedrucktes" auf der Rückseite.

Mit freundlichen Grüssen

6. März 2006 | 22:35

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

der Fitnessstudiovertrag ist ein Dauerschuldverhälntis. Daraus folgt, dass auch das allgemeine fristlose Kündigungsrecht gilt.

Das bedeutet im Einzelnen , dass das Vertragsverhältnis für eine fristlose Kündigung so schwerwiegend gestört sein muss, dass es der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.

Eine Abweichung hiervon in den AGB käme einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden gleich und wäre unwirksam.

Die von Ihnen aufgeführten Missstände lassen es als begründet erscheinen, dass eine schwerwiegende Störung des Vertragsverhältnisses gegeben ist, die zu einer fristlosen Kündigung Ihrerseits berechtigt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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