Sehr geehrter Ratsuchender,
deutsches Arbeitsrecht gilt dann, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag - der dann auch ohne Unterschrift gültig wäre - aufgenommen worden ist.
Ist allerdings keine Rechtswahl nachweisbar getroffen worden, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
Fehlt es also an einer Rechtswahl, gilt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Dabei ist es irrelevant, welche Nationalität die Vertragsparteien haben.
Der Vertrag ist also zu prüfen.
Sollte danach deutschen Recht gelten, hätte der Arbeitnehmer einen Zahlungsanspruch, wenn er seine Arbeitskraft angeboten hat und Sie keinen wichtigen Grund für eine - schriftlich zuzugehende - außerordentliche Kündigung hätten. Dieser Grund darf nicht länger als zwei Wochen vor Kündigungszugang liegen.
Ob das alles vorliegt, lässt sich Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht entnehmen. Eine "bloße Auseinandersetzung" wird wahrscheinlich nicht reichen, da die fristlose Kündigung eben immer das letzte Mittel sein muss.
Sollte keine Rechtswahl getroffen sein, kommt das Arbeitsrecht des Landes zur Geltung, in dem die Leistung zu erbringen ist.
Und dann, aber auch nur dann, könnte es sein, dass der Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf und eine Kündigung jederzeit möglich ist.
Dann hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung, sofern nicht das Arbeitsrechtes dieses Landes eine abweichende Regelung vorsehen würde. Aber das lässt sich so nicht beantworten, müsste vor Ort geklärt werden.
Mit freundlichn Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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