Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der gemachten Angaben wie folgt:
Ein Anspruch hinsichtlich der Überstunden besteht dann, wenn die Arbeitnehmerin Ihnen nachweist, daß sie diese geleistet hat. Beweisbelastet ist die Arbeitnehmerin. Dass diese in Ihrer Arbeitszeit Annehmlichkeiten (TV etc.), die durch Sie bereit gestellt worden, genutzt hat, ist hierfür unerheblich.
Für Absprachen, dass Überstunden unentgeltlich erfolgen, sind Sie beweisbelastet.
Die Arbeitnehmerin muss nachweisen, an welchem Tag sie welche Überstunden geleistet hat und auch, dass die Ableistung dieser Überstunden duch Sie gewollt oder zumindest genehmigt war.
Ich gehe natürlich hier davon aus, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit hinreichend beantwortet zu haben und verweise ggf. auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
danke für erste antwort.
die Überstunden waren von mir nicht gewollt.
Es war von anfang an -mündlich- vereinbart, dass reine Anwesenheitszeit nicht als Arbeitszeit gerechnet werden kann, sondern bei dieser Tätigkeit nun mal vorkommt (Beispiel: warten auf einen Gast, Arbeitszeit davon ein Bruchteil).
Sehr geehrter Fragesteller,
um Ihre Nachfrage hierzu zu beantworten, müsste ich den Arbeitsvertrag etc. sehen.
Es gibt diverse Urteile, wonach bloße Anwesenheit nicht bezahlt wird (anderes Urteil aktuell hinsichtlich der Ärzte((herrschende Meinung, siehe Schimpf a.a.O.)).
Letztlich muss und hiervon gehe ich aus, die AN beweisen, daß Überstunden geleistet worden sind und diese auch abgesprochen waren.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin