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anwesenheit

| 29. Juni 2006 18:56 |
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Arbeitsrecht


hatte befristet Mitarb. eingestellt. Beim mündlichen Vertragsgespräch war vereinbart, dass sie ihr Aufgabengebiet verantwortlich betreut bei freier Zeiteinteilung und -verantwortung. (ihr zitat: "... klar, dass überstunden in dieser branche selbstverständlich und nicht anrechenbar sind" (rezeption pension).
Arbeitszeit lt. (am letzten Arbeitstag auf ihren Wunsch erstellten und rückwirkend datierten) A-vertrag "morgens 4,5 und abends 4 stunden bzw. je nach Anforderung; Überstunden sind in Freizeit abzugelten." MA hatte Möglichkeit, den Tag über bzw. jederzeit nach Wunsch die Betriebsräume, TV, Gästezimmer, Vorräte zu nutzen, hat dies auch getan.
Während des AV keine Überstunden gemeldet. Nach Beendigung des AV plötzlich Forderung nach zusätzlich Erstattung angebl. Überstunden.
teilweise hat sie Überstunden nach Überprüfung an Tagen/Zeiten aufgeschrieben, wo sie nachweislich nicht da war (Zeugen, tel. Rufumleitung). Teilweise "freiwillige Anwesenheitszeit". Jedoch nicht jeder Tag rückwirkend komplett nachweis/prüfbar. Hat sie überhaupt ein Anrecht auf diese Forderungen????

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der gemachten Angaben wie folgt:

Ein Anspruch hinsichtlich der Überstunden besteht dann, wenn die Arbeitnehmerin Ihnen nachweist, daß sie diese geleistet hat. Beweisbelastet ist die Arbeitnehmerin. Dass diese in Ihrer Arbeitszeit Annehmlichkeiten (TV etc.), die durch Sie bereit gestellt worden, genutzt hat, ist hierfür unerheblich.

Für Absprachen, dass Überstunden unentgeltlich erfolgen, sind Sie beweisbelastet.

Die Arbeitnehmerin muss nachweisen, an welchem Tag sie welche Überstunden geleistet hat und auch, dass die Ableistung dieser Überstunden duch Sie gewollt oder zumindest genehmigt war.

Ich gehe natürlich hier davon aus, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage hiermit hinreichend beantwortet zu haben und verweise ggf. auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2006 | 19:21

danke für erste antwort.
die Überstunden waren von mir nicht gewollt.
Es war von anfang an -mündlich- vereinbart, dass reine Anwesenheitszeit nicht als Arbeitszeit gerechnet werden kann, sondern bei dieser Tätigkeit nun mal vorkommt (Beispiel: warten auf einen Gast, Arbeitszeit davon ein Bruchteil).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2006 | 01:25

Sehr geehrter Fragesteller,

um Ihre Nachfrage hierzu zu beantworten, müsste ich den Arbeitsvertrag etc. sehen.

Es gibt diverse Urteile, wonach bloße Anwesenheit nicht bezahlt wird (anderes Urteil aktuell hinsichtlich der Ärzte((herrschende Meinung, siehe Schimpf a.a.O.)).


Letztlich muss und hiervon gehe ich aus, die AN beweisen, daß Überstunden geleistet worden sind und diese auch abgesprochen waren.

Mit freundlichen Grüßen

Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin

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