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angemessener Einbehalt

17. Mai 2006 08:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Guten Morgen,

ich habe eine Doppelhaushälfte gekauft (erstellen lassen). Zur Zeit steht nur unser Haus. Die 2te Hälfte ist noch nicht verkauft und wird auch erst gebaut, wenn man einen Käufer gefunden hat. Unser Haus ist an 3 Seiten verputzt. Die Seite zum späteren Nachbarn ist natürlich nicht verputzt worden und hat auch dünnere Wände, da es (später) ja keine Aussenwände mehr sein werden.
Nach einem sehr kräftigen Regen ist uns nun aufgefallen, dass die offene Seite zum späteren Nachbarn nicht Wasserdicht ist und sich Wasserflecken bilden. Die Baufirma will auch diese Wand nicht abdichten, da diese davon ausgehen, dass sie die zweite Doppelhaushälfte bald verkaufen können und sich das Problem damit erledigt hat.

Die Abnahme meines Hauses steht nun bevor und mein Risiko besteht nun darin, dass die Baufirma nicht so schnell einen Käufer findet und das zweite Haus erst viel später erstellt wird.
Bei mir wäre damit eindringende Nässe / Schimmel vorprogramiert und ich müsste evtl. selbst für eine Abdichtung sorgen.
Das Haus hat einen Kaufpreis von 150 000,- Euro.

Frage: 1. Sollte ich die Abnahme nur unter Vorbehalt unterschreibe und 2. ich möchte einen angemessenen Betrag zurückhalten. Was halten Sie für angemessen bei solch einem Fall ?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


-- Einsatz geändert am 17.05.2006 09:40:30

Eingrenzung vom Fragesteller
17. Mai 2006 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund Ihrer Schilderung möchte ich Ihnen folgende Antwort geben:

Die Möglichkeit der Zurückbehaltung und der Unterzeichnung "unter Vorbehalt" stellt sich prinzipiell nur, wenn auch ein Mangel vorhanden ist. Hier dürfte der Knackpunkt liegen. Haben Sie das Unternehmen beauftragt, eine Doppelhaushälfte zu bauen und wurde diese (sonst mangelfrei) erstellt, dürfte kein Recht für einen Einbahalt bestehen. Sie haben wahrscheinlich selbst diese Wand so in Auftrag gegeben, wie sie gebaut wurde. Ich gehe davon aus, dass vertraglich nicht die Erstellung der zweiten Haushälfte zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesichert wurde. Ein Mangel liegt daher wohl nicht vor. Natürlich ist die unfreiwillige Außenwand uneeignet, Feuchtigkeit effizient abzuhalten. Sie haben aber wahrscheinlich auch nicht den Bau einer solchen Wand in Auftrag gegeben. Das Unternehmen wird wahr. den von Ihnen erteilten Vertrag hinsichtlich dieser Wand ordnungsgemäß ausgeführt haben.

Zu überlegen wäre, ob der Architet einen Beratungsfehler begangen hat, in dem er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass die zweite Haushälfte erst zu einem späteren Zitpunkt erstellt werden könnte und Ihre Hauswand damit für einen u.U. unbestimmten Zeitraum den Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist.
Dies ist keine Frage für dieses Forum, da hierzu alle Verträge gesichtet werden müssen und erörtert werden muss, wie sich die Beratungsleistung des Architekten dargetellt hat.

Ohne Ihre Verträge zu kennen, gehe ich auf Grund Ihrer Schilderung ("erstellen lassen") davon aus, dass kein Mangel hinsichtlich der Wand vorliegt und daraus auch keine Rechte resultieren.

Mit freundlichem Gruß
H. Momberger

www.gruemo.de

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