Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund Ihrer Schilderung möchte ich Ihnen folgende Antwort geben:
Die Möglichkeit der Zurückbehaltung und der Unterzeichnung "unter Vorbehalt" stellt sich prinzipiell nur, wenn auch ein Mangel vorhanden ist. Hier dürfte der Knackpunkt liegen. Haben Sie das Unternehmen beauftragt, eine Doppelhaushälfte zu bauen und wurde diese (sonst mangelfrei) erstellt, dürfte kein Recht für einen Einbahalt bestehen. Sie haben wahrscheinlich selbst diese Wand so in Auftrag gegeben, wie sie gebaut wurde. Ich gehe davon aus, dass vertraglich nicht die Erstellung der zweiten Haushälfte zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesichert wurde. Ein Mangel liegt daher wohl nicht vor. Natürlich ist die unfreiwillige Außenwand uneeignet, Feuchtigkeit effizient abzuhalten. Sie haben aber wahrscheinlich auch nicht den Bau einer solchen Wand in Auftrag gegeben. Das Unternehmen wird wahr. den von Ihnen erteilten Vertrag hinsichtlich dieser Wand ordnungsgemäß ausgeführt haben.
Zu überlegen wäre, ob der Architet einen Beratungsfehler begangen hat, in dem er Sie nicht darauf hingewiesen hat, dass die zweite Haushälfte erst zu einem späteren Zitpunkt erstellt werden könnte und Ihre Hauswand damit für einen u.U. unbestimmten Zeitraum den Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist.
Dies ist keine Frage für dieses Forum, da hierzu alle Verträge gesichtet werden müssen und erörtert werden muss, wie sich die Beratungsleistung des Architekten dargetellt hat.
Ohne Ihre Verträge zu kennen, gehe ich auf Grund Ihrer Schilderung ("erstellen lassen") davon aus, dass kein Mangel hinsichtlich der Wand vorliegt und daraus auch keine Rechte resultieren.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
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