Sehr geehrter Fragensteller,
Anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstbratung wie folgt beantworten:
<<Die Frage ist jetzt, mit welchen Schritten ich zu rechnen habe, da meine Mutter mich angezeigt hat? Und mit welcher Strafe man rechnen muss, falls ich verurteilt werden würde?>>
Wenn Ihre Mutter sie wegen Körperverletzung (§ 223 StGB
) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB
) angezeigt hat, wird die Polizei zunächst einmal ermitteln, ob der Vorwurf der Begehung einer Straftat zunächst einmal plausibel erscheint – hierzu werden ihre Mutter als Geschädigte und Sie als Beschuldigter vernommen (sie haben in dieser Eigenschaft jederzeit das Recht, keine Angaben zu machen).
Erhärtet sich der Verdacht, und liegen auch die sonstigen Strafverfolgungsvoraussetzungen (vgl. Strafantrag gem. § 230 StGB
) vor wird die Polizei nach Abschluss ihrer Ermittlungen die Sache an die örtliche Staatsanwaltschaft übermitteln.
Diese prüft erneut die Ermittlungsergebnisse, verweist u.U. zurück an die Polizei, dass weitere Ermittlungen anzustellen sind bzw. sie ermittelt selbst.
Im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung wird dann vom zuständigen Staatsanwalt entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird oder Anklage erhoben wird.
Hinsichtlich des Strafmaßes kann ich keine pauschale Aussage treffen, weil sich dieses u.a. auf die Umstände der Tat und Ihrer persönlichen Schuld (z.B. Unrechtsbewusstsein) stützt.
Generell ist jedoch davon auszugehen, dass eine Einstellung des Verfahren (ggf. unter Auflage der Zahlung eines angemessenen Geldbetrags) oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe im Bereich des Möglichen liegen – all dies wohlgemerkt nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits wegen Geringfügigkeit (vgl. § 153 StPO
) einstellt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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