Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die online Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum weder eine besonders ausführliche noch eine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
Nach § 694 Abs. 2 ZPO
wird ein verspäteter Widerspruch - wie vorliegend geschehen - als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Gemäß §§ 700 Abs. 1 ZPO
, 338 ZPO
, 339 ZPO
war die Einlegung des Widerspruchs, der nun als statthafter Einspruch gilt, fristgemäß (2 Wochenfrist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids).
Lange Rede kurzer Sinn: Sie haben bis jetzt noch keine Frist versäumt!
Wird Einspruch eingelegt, so gibt nach § 700 Abs. 3 ZPO
das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet wurde. Das ist der gegenwärtige Verfahrensstand.
Das Gericht wird Ihnen voraussichtlich eine Frist setzen, während der Sie Ihre Angriffs – und Verteidigungsmittel bei Gericht schriftlich vortragen können.
Sie können dort zum einen vortragen, dass die Schuld bereits zu 25 % gemäß § 362 Abs. 1 BGB
erloschen ist.
Außerdem sollten Sie nicht versäumen gegen den Vollstreckungsbescheid einzuwenden, dass der Gläubiger auf Grund des vereinbarten Abzahlungsplanes auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat. Die Raten sollten ensprechend dem Abzahlungsplan beglichen werden.
Idealerweise legen Sie dem Gericht den Ratenzahlungsplan und die Nachweise für die einzelnen Zahlungen fristgemäß vor und beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Klage/des Vollstreckungsbescheis. In Betracht kommt außerdem, dass Sie bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort vom Prozessgericht Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.
Ich weise ausgangs darauf hin, dass diese Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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